Goldene Worte des BGH

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.01.2012
Rechtsgebiete: VersorgungsausgleichFamilienrecht1|6657 Aufrufe

 

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 30.11.2011 (XII ZB 344/10) einige wichtige Streitfragen im Versorgungsausgleich geklärt:

 

1. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) und solche in der gesetzlichen Rentenversicherung Ost sind keine Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 I VersAusglG. § 18 I VersAusglG ist daher nicht anzuwenden.

Schöner Nebeneffekt bei dem Verfahrenswert: Sie sind einzeln zu zählen. Beispiel: Mann EP (West) + EP (Ost); Frau EP (West) + EP (Ost). Verfahrenswert = 40% der Summe der 3-fachen Nettoeinkommen.

 

2.  Sind Anrechte gleicher Art vorhanden und ist die Differenz beider Anrechte nicht gering, so dass § 18 I nicht eingreift, so dürfen die einzelnen Anrechte auch nicht nach § 18 II ausgeschlossen werden.

 

3. Maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 I VersAusglG) für die gesetzliche Rentenversicherung sind Entgeltpunkte, so dass ein anderer Fall im Sinne des § 18 III VersAusglG vorliegt und für die Bagatellgrenze daher auf den Kapitalwert abzustellen ist.

Die Bagatellgrenze ist bei einem Ausgleichswert erreicht bei einem Kapitalwert mit 3.066 € (120% von 2.555).Der maßgebliche Umrechnungsfaktor für Entgeltpunkte (West) in Beiträge beträgt derzeit 6.023,3320. 1 EP (West) kostet 6.023,3320. Die Bagatellgrenze liegt daher derzeit bei 0,509 EP (West).

4. Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss. 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Zum Kompensationszuschlag herrscht noch viel Unklarheit.Ist es denkbar, dass bei einer betrieblichen Altersversorgung von 2400 ,-€  geteilt durch 2 ,also 1200 durch den soganannten kompenmsationszuschlag meine Rente nunmehr deutlic niedriger ausfällt und mit 1000 € anstelle von 1200e angegeben wird, oder ist es vielmehr nicht so, dass der Kompenastionszuschlag immer extra vom Versicherungsträger gezahlt werden muß undn icht zu Latsten des original versivcherten und shcon garnicht mit ca 20% gehen darf?P.

0

Kommentar hinzufügen