Die zu späte Heirat

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.01.2012
Rechtsgebiete: HinterbliebenenrenteFamilienrecht6|5167 Aufrufe

Das Ende war nah (Kehlkopfkrebs) und er wusste es. Am 20.11.07 heirateten sie, am 07.12.07 verstarb er.

 Ihr Antrag auf Zahlung einer Witwenrente wurde ich 2. Instanz vom LSG Hessen abgelehnt.

 § 46 (2a) SGB VIII

 Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

 

Die gesetzliche Vermutung für eine solche Versorgungsehe konnte die Witwe nach Auffassung des Senats nicht widerlegen.

Selbst wenn der Versicherte und die Klägerin bereits seit dem Jahr 1992 ein Paar gewesen sein sollten, ihre Heirat jedoch erst in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fortgeschrittenen Krebserkrankung des Versicherten erfolgte, wäre es mithin durchaus denkbar, dass die Partnerschaft ohne Eheschließung seitens des Versicherten und der Klägerin als gewählte Lebensform zunächst für ausreichend erachtet und erst durch die schwere Erkrankung eine Absicherung der Lebenspartnerin erstreben worden sein könnte. So ist auch die Aussage des Versicherten zu verstehen, der - wie die Klägerin erstinstanzlich angegeben hat - anlässlich des Heiratsantrags gesagt hatte, ihr auch einmal etwas Gutes tun zu wollen, da sie sich um ihn kümmere. Eine derartige Äußerung ist nur vor dem Hintergrund verständlich, dass die Klägerin mit der Heirat wirtschaftlich abgesichert werden sollte. Demzufolge kann mitnichten angenommen werden, dass es bei der Heirat nicht um die Versorgung der Klägerin gehen sollte.

 

LSG Hessen v. 16.11.2011 - L 5 R 320/10

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

6 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Aber sie gehört jetzt zu den Erben.

 

Spekulation. Vielleicht hat er ein Testament gemacht, vielleicht gab es gar nichts zu erben.

Spinnen wir einmal etwas weiter.

Er ist vermögend, sie ist aber enterbt. Die Erben trifft möglicherweise eine Unterhaltspflicht, es sei denn der Unterhaltsanspruch entfällt wegen kurzer Dauer oder der Umstände, die zur Eheschließung geführt haben.

0

Hallo Herr Burschel,

der Hinweis auf § 1586b BGB ist natürlich richtig (und wichtig). Die Vorschrift gilt aber nur bei geschiedenen Ehegatten. Wird die Ehe aber wie hier durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, endet der Unterhaltsanspruch (§ 1615 Abs. 1 BGB iVm § 1360a Abs. 3 BGB).

0

Kommentar hinzufügen