Sparen auf die Ehescheidung!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.04.2012

Dass Verfahrenskostenhilfe für die Ehescheidung nicht ohne weiteres bewilligt wird - auch bei aktueller Mittellosigkeit - zeigt der Beschluss des OLG Brandenburg vom 30.1.2012 - 9 UF 227/11 -. Bei voraussichtlich endgültige Trennung der Eheleute liege die nachfolgende Durchführung eines kostenträchtigen Scheidungsverfahrens nach dem OLG Brandenburg nahe. Darauf müsse sich jeder der beiden Ehegatten einrichten. Vergleichbares könne sogar vor der Trennung gelten, wenn die Ehe in einer deutlichen Krise stecke und eine Scheidung zwischen den Eheleuten bereits erwogen werde.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen