Sado-Maso ist mutwillig und führt zum Unterhaltsausschluss

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.05.2012

 

Nach Scheidung der Ehe machte sie Unterhaltsansprüche wegen Krankheit (§ 1572 BGB) geltend.

AG und OLG lehnten die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab, da die Frau ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt habe.

 

Wie aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung der behandelnden Dipl. Psychologin v. 18.11.2011 hervorgeht und worauf das Familiengericht ebenfalls schon hingewiesen hat, beruht der attestierte Zustand der Antragsgegnerin aus einer ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem „offensichtlich sadistisch veranlagten Partner“, der ihr gegenüber auch in verschiedener Form gewalttätig geworden sein soll.

Aufgrund der Dauer der Beziehung ist davon auszugehen, dass diese Beziehung seitens der Antragsgegnerin bewusst und gewollt eingegangen wurde. Warum sie, nachdem diese Beziehung sie offensichtlich erheblich belastet und auch traumatisiert hat, sich nicht von diesem Partner umgehend getrennt und damit weitergehende psychische Belastungen vermieden hat, ist nicht erkennbar. Tatsächlich befand sich die Antragsgegnerin offensichtlich von ca. Mai 2011 bis zumindest Juli 2011 in dieser - nach ihrer Schilderung - von Gewalt geprägten Beziehung und hat erst Ende Oktober 2011 fachkundige Hilfe in Anspruch genommen. Gründe, warum es nicht sofort nach den ersten Auffälligkeiten zu einer Trennung von diesem Partner gekommen ist, hat die Antragsgegnerin, auch nachdem das Amtsgericht auf diesen Punkt hingewiesen hat, nicht vorgetragen. Auch im Übrigen ist der Ablauf dieser Beziehung im einzelnen ungeklärt geblieben.

 

OLG Köln Beschluss vom 06.02.2012 - II-4 WF 214/11

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3 Kommentare

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Diese Argumentation würde ich verstehen, wenn  es sich um eine deutlich längere Beziehung gehandelt hätte. Aber bei einer dreimonatigen Beziehung, deren Ablauf letztlich unklar ist, könnte man eigentlich auch umgekehrt sagen dass die Frau durchaus ziemlich schnell reagiert und die Reißleine gezogen hat. Wäre sie auf der Straße überfallen und zusammengeschlagen worden, hätte man ihr vielleicht auch vorgeworfen, dass sie nicht schnell genug weggelaufen ist...

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Es hilft den Beschluss im Orginal  zu lesen, er ist hier doch sehr merkwürdig wiedergegeben.

Warum hier in diesem Block von Sado-Maso geschrieben wird ist unverständlich, geht aus dem Urteil doch ganz klar hervor das Sie nicht masochistisch ist, sondern nach der Scheidung an einen vermutlich 

( Das OLG benutzt zwar den Begriff offensichtlich, es ist aber anzunehmen dass das Gericht damit "dem Anschein nach" meint und nicht die zweite Bedeutung "für jeden erkennbar". Denn es wäre fraglich wie das Gericht oder auch ein Gutachter eine ferndiagnose rechtlich sicher stellen wollen. )

sadistisch veranlagten Partner geraten ist und durch die dort erlebte Gewalt psychische Probleme hat und deswegen nicht arbeiten kann.

 

Der Unterhaltsanspruch wäre meiner Ansicht nach  hier einfach nach BGH XII ZR 135/99 zu verneinen gewesen.

 

 

 

 

 

 

 

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Den Beschluß mit sadomaso in Verbindung zu bringen zeugt entweder von Ironie oder Unwissenheit.

Wenn die Frau Maso wäre, würde Sie nicht unter dem sadistischen Partner leiden. 

Außerdem gehören Sadisten, die sich austoben und nicht sicher, verständig und einvernehmlich (ssc) spielen in die Psychopathenfraktion.

 

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