Auch der Dieter muss Sonder- und Mehrbedarf zahlen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 04.06.2012
Rechtsgebiete: MehrbedarfSonderbedarfKindesunerhaltFamilienrecht32|23094 Aufrufe

Bereits im Februar verurteilte das Amtsgericht Tostedt Dieter Bohlen in einem Beschluss, gegen den grundsätzlich eine Beschwerde möglich ist, zur Zahlung von monatlich 525 Euro Schulgeld und 115 Euro für Musik- und Klavierunterricht, beides rückwirkend zum Oktober 2010. Zudem muss er nachträglich mehrere tausend Euro Krankenversicherung begleichen sowie den größten Teil der Gerichtskosten tragen.

 

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Tostedt endet vorerst eine knapp zweijährige Auseinandersetzung zwischen Bohlen und seiner früheren Lebensgefährtin Estefania Küster, 32. Gestritten worden war nicht nur um Krankenversicherungskosten und Schulgeld. Es ging auch um die Kosten für die musikalische Ausbildung des gemeinsamen Sohns. In seiner Rolle als Juror der Kinderstaffel von "DSDS" dagegen konnte er sich oft gar nicht genug an den musikalischen Talenten der teilnehmenden Kinder freuen.

Der Sechsjährige lebt mit seiner Mutter auf Mallorca. Sie war fünf Jahre lang mit Bohlen liiert. Im Mai 2005, als sie hochschwanger war, erschien "Bild am Sonntag" mit Fotos, die Bohlen auf Mallorca zeigten, wie er eine andere Frau küsste. Knapp ein Jahr nach Maurice Cassians Geburt verließ Küster ihn.

Quelle: SPON

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

32 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Wenn der Junge jetzt sechs Jahre alt ist und der Prozess seit zwei Jahren lief, heisst das dann, der Junge sollte schon mit vier Jahren Klavierunterricht bekommen? Da kann man sich durchaus darüber streiten ob das so sinnvoll ist und ob das zur Förderung der musikalischen Talente des Sohnes nötig ist. Ich vermute mal, "der Dieter" zahlt eh schon einen erklecklichen Kindesunterhalt, zusammen mit der Krankenversicherung, dem Musikunterricht und dem Schuldgeld zahlt er jetzt vermutlich mehr für das Kind als mancher berufstätige Erwachsene für sich zum Leben hat. Mag ja sein dass er sich das ohne Mühe leisten kann, aber ob das fair ist, nur weil er es kann?

4

siehe § 232 I Nr. 2 FamFG am Ende

Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.

Somit gilt Abs III S. 1 -> gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners (im Inland)

Hopper schrieb:

siehe § 232 I Nr. 2 FamFG am Ende

Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.

Somit gilt Abs III S. 1 -> gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners (im Inland)

 

Meinen Sie das hier:

1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist;

Da geht es aber um Unterhalt für die Eltern und nicht um Mehr- und Sonderbedarf des Kindes oder?

5

Aber monatlich 525 Euro Schulgeld? Da kann ich mir kaum vorstellen, dass das jeder Spanier auch bei der aktuellen Wirtschaftslage zahlen kann, geht dann dort ein Großteil nicht mehr zur Schule? Oder sollen Schulgeld dort nur ausländische Kinder zahlen? Kann dann nicht erwartet werden, dass das Kind in Deutschland zur kostenfreien Schule geht? Es sei denn, die Mutter geht einer hochlukrativen Tätigkeit am Aufenthaltsort nach, dann kann sie doch aber auch das Schulgeld, welches durch ihren willkürlichen Aufenthalt an der Sonne verursacht würde, zahlen, oder?

5

@ #5:

 

Was den Umgang angeht, wird Dieter sicher in der Lage sein dann und wann mal nach Malle zu jetten, was er vermutlich ohnehin immer mal macht. Da kann die Entfernung nicht herhalten als Begründung dafür dass es keinen Kontakt zum Kind gibt.

 

Dass er nie verheiratet war ist Quatsch, mit der Mutter seiner ersten drei Kinder war er verheiratet und danach kam ja noch Verona Feldbusch.

 

Was das horrende Schulgeld angeht kann man nur spekulieren, dass das Kind dort auf eine internationale Privatschule geht. 

3

@Falbala,

"Er hats ja" ist ja wohl kaum eine ausreichende Rechtsgrundlage um das Kind 2500 km zu verschleppen und dem Vater zu überlassen, immer mal auf eigene Kosten hinterher zu fliegen.

Oder hätte jemand von der Justiz die Mutter daran gehindert, wenn der Vater nicht so viel Geld hätte?

 

Wenn die Mutter das Kind nicht nach Malorca verschleppt hätte, gäbe es jedenfalls keinen Grund, es auf eine Privatschule zu schicken.

Genau genommen gibt es den auf Malorca auch nicht denn dass auf einer spanisch/katalanischen Insel in den Schulen spanisch oder katalanisch gesprochen wird ist ja wohl nicht überraschend und kann ja wohl jaum einen Anspruch gegen den Vater rechtfertigen.

Ausser natürlich nach deutschem "Recht".

Deswegen hat das deutsche Gericht sich auch für zuständig erklärt, denn in Spanien wäre nicht soviel Unterhalt ausgeurteilt worden.

 

Naja und Klavieruntericht hätte Dieter seinem Kind vermutlich auch selber geben können.

 

Aber nein.

Mutter entscheidet und Vater blecht.

Das ist die Grundlage deutschen Familienrechts und nennt sich Kindeswohl.

5

Dieter Bohlen hat ein Jahreseinkommen von ca 15 Millionen Euro und ein Gesammtvermögen von ca 160 Millionen Euro. Kinder dieser Menschen gehen nie auf eine normale Schule. Von Niedersachsen nach Malle ist für diese Menschen als wenn unsereins von Kassel nach Göttingen fährt.  500 Euro für eine Privatschule ist in diesen Kreisen wenig. Da geht es in der Regel um tausende Euro im Monat.

Und da Kinder an dem lebenstandart der Eltern teilhaben sollen, ist ein entsrechend hoher Unterhalt nun mal angesagt bei ihm und das wusste er vorher.  Ich bezweifel auch sehr das er in 5 Jahren seine Tochter auf eine staatliche Schule in seinem Ort schicken wird sollte sie dann noch bei ihm leben.  Man möge sich mal die Zahlenverhältnisse anschauen. Selbst wenn wir davon ausgehen das sein bereinigtes Einkommen nur 30% des Jahreseinkommen ist wären 2000 Euro im Monat nur 0,5% seines Monatseinkommens. Das wäre so als wenn jemand mit 1500 Euro bereinigten Einkommen nur 7,50 Euro Unterhalt leisten müsste.

 

 

 

 

 

 

 

4

Hard schrieb:

Und da Kinder an dem lebenstandart der Eltern teilhaben sollen,

Ja, das behaupten Juristen immer. Nur wo steht das?

Jedenfalls nicht im Gesetz.

Da steht nämlich unter § 1610 BGB:

"(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."

und kein Wort davon, dass sich der Bedarf nach der Lebenstellung des Pflichtigen richtet.

Das haben sich Juristen, in Verkennung ihrer rechtsstaatlichen Zuständigkeit selbst ausgedacht.

Und dass sich die Lebensstellung des Bedürftigen aus der des Vaters ableiten lässt, hat die Mutter durch ihren Wegzug ja erfolgreich verhindert.

Oder können sie uns einen § nennen, der dem 1610 widerspricht und ihren Standpunkt stützt?

 

Interessant auch der 2 . Absatz:

 

"(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung."

Der Unterhalt umfasst auch die Bildungskosten.

Und da gehören jawohl Schule und Klavierunterricht dazu.

 

 

5

Gast schrieb:

Hard schrieb:

Und da Kinder an dem lebenstandart der Eltern teilhaben sollen,

Ja, das behaupten Juristen immer. Nur wo steht das?

Jedenfalls nicht im Gesetz.

Da steht nämlich unter § 1610 BGB:

"(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."

und kein Wort davon, dass sich der Bedarf nach der Lebenstellung des Pflichtigen richtet.

Wenn der Bedürftige aber in einem Haushalt mit sehr hohem Einkommen aufwächst (und sei es nur das erste Lebensjahr), dann ist die "Lebensstellung" eben eine andere als die in einer Hartz4-Familie, so ungerecht das nun mal ist.

Gast schrieb:

Der Unterhalt umfasst auch die Bildungskosten.

Und da gehören jawohl Schule und Klavierunterricht dazu.

deswegen muss der Dieter ja auch zahlen ^^

"Bei der 32-Jährigen, die mit dem gemeinsamen Sohn auf Mallorca lebt, liegt das alleinige Sorgerecht für den Jungen. Nach der Trennung seien monatliche Zahlungen von 1000 Euro für den Unterhalt plus Krankenkassenbeiträge vereinbart worden. 2009 habe Bohlen allerdings die Zahlungen für die Kasse eingestellt."  http://www.focus.de/panorama/boulevard/pop-titan-kam-nicht-fuer-musikunt...

Mit einem Unterhalt an der Pfändungsgrenze und dem Verzicht aufs Sorgerecht (das er als Vater und Ex-Ehemann höchstwahrscheinlich auch gemeinsam bekommen hätte, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre) kann man Bohlens Haltung wohl am ehesten mit  "weg mit Schaden" umschreiben. Für einen Aufreger über "abgezockte" Väter sollte man sich wirklich andere Beispiele suchen.

Mein Name schrieb:

Wenn der Bedürftige aber in einem Haushalt mit sehr hohem Einkommen aufwächst (und sei es nur das erste Lebensjahr), dann ist die "Lebensstellung" eben eine andere als die in einer Hartz4-Familie, so ungerecht das nun mal ist.

Ja ne, is klar!

 

Und wenn es nur ein Tag gewesen wäre, hätte der eben seine Lebensstellung geprägt oder?

Und wenn sie garnicht zusammen gelebt hätten, hätte das Gericht anders entschieden?

Mein Name schrieb:

Und da gehören jawohl Schule und Klavierunterricht dazu.

deswegen muss der Dieter ja auch zahlen ^^

[/quote]

Ja. Hat er ja auch. Über 1.000,- € pro Monat. So wie es vereinbart war. Und tzrotzdem ist er verklagt worden. Und das auch noch erfolgreich.

Als ob man von 1.000,-€ keinen Klavierunterricht bezahlen könnte.

 

 

Mein Name schrieb:

Mit einem Unterhalt an der Pfändungsgrenze und dem Verzicht aufs Sorgerecht (das er als Vater und Ex-Ehemann höchstwahrscheinlich auch gemeinsam bekommen hätte, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre) kann man Bohlens Haltung wohl am ehesten mit  "weg mit Schaden" umschreiben. Für einen Aufreger über "abgezockte" Väter sollte man sich wirklich andere Beispiele suchen.

Häh?

1.000,-€ / Monat = Unterhalt an der Pfändungsgrenze?

Seit wann bekommt ein Vater das gemeinsame Sorgerecht, wenn ihm daran gelegen ist?

Und weil er, Ihrer Meinung nach, auf das Sorgerecht verzichtet hat, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, hat er es verdient unbegrenzt Unterhalt zu bezahlen?

 

Aus falschen Annahmen kann man keine richtigen Schlüsse ziehen.

Ich bin auch kein Fan von Dieter aber ich betrachte den Fall eben ohne ANsehen der Person und halte es für falsch jemanden zu verurteil, nur weil man ihn nicht mag.

Aber der Richter in Tostedt scheint ja auch so zu denken wie Sie.

Gesetze sind jedenfalls nicht die Grundlage seines Handelns.

 

4

Mein Name schrieb:

Gast schrieb:

Hard schrieb:

Und da Kinder an dem lebenstandart der Eltern teilhaben sollen,

Ja, das behaupten Juristen immer. Nur wo steht das?

Jedenfalls nicht im Gesetz.

Da steht nämlich unter § 1610 BGB:

"(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."

und kein Wort davon, dass sich der Bedarf nach der Lebenstellung des Pflichtigen richtet.

Wenn der Bedürftige aber in einem Haushalt mit sehr hohem Einkommen aufwächst (und sei es nur das erste Lebensjahr), dann ist die "Lebensstellung" eben eine andere als die in einer Hartz4-Familie, so ungerecht das nun mal ist.

Nun wie wäre es mit der Betrachtung einer weiteren Ungerechtigkeit: Unterhalt wird ja nicht nur als Geldrente geleistet! Laut §1606, Abs. 3 BGB "Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes."

Fällt Ihnen da was auf? Für "gleiche Arbeit bei gleicher Qualifikation (Mutter)" bekommt die ehemalige Freundin Bohlens, weit über 23% mehr als der Durchschnitt aller Mütter in Deutschland!

Das ist eine himmelschreiende Diskriminierung der Mütter! Wenn schon Herdprämie, dann in gleicher Höhe für alle Mütter, meinen Sie nicht auch? Nicht vergessen, gell: Laut 1606 erbringt die Mutter ihren Unterhalt durch "Pflege und Erziehung"! Diese "Pflege und Erziehung" wird von den Damen und Herren Richter schon immer als "gleichwertig" zur Geldrente des Ex betrachtet, also die Frau die viel Geld vom Ex bekommt, leistet nach der Ansicht der  Damen und Herren Richter eine viel wertvollere "Pflege und Erziehung", als die alleinerziehende Akademikerin deren Ex krank und Hartz IV-Empfänger ist.

Wie lautet der feministische Leidspruch: Meine tägliche Diskriminierung gib mir heute? Ich hoffe ich konnte dieser Forderung entsprechen!

Mein Name schrieb:

Mit einem Unterhalt an der Pfändungsgrenze und dem Verzicht aufs Sorgerecht (das er als Vater und Ex-Ehemann höchstwahrscheinlich auch gemeinsam bekommen hätte, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre) kann man Bohlens Haltung wohl am ehesten mit  "weg mit Schaden" umschreiben. Für einen Aufreger über "abgezockte" Väter sollte man sich wirklich andere Beispiele suchen.

Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil ;-). Da steht nämlich im Focus-Artikel geschrieben: "Geklagt hatte dem Bericht zufolge Bohlens Ex-Freundin Estefania Küster, die Mutter von Maurice...." Eine Ex-Freundin ist keine Ex-Frau, also es gibt dann nicht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht für beide Eltern.

 

Dass der Bohlen sich das Geld nicht vom Munde abstottern muss, glaube ich gerne. Trotzdem bleibt es ein illustres Beispiel für die Unmenschlichkeit dieses Systems:

 

Die einzigen Werte, die Dieter seinem Sohne vermitteln wird können, ist der Wert seiner Überweisung auf das Konto seiner Mutter. Obwohl im GG, Art. 6 die "Pflege und Erziehung" des Kindes für BEIDE Eltern Recht UND Pflicht ist, darf laut §1626a, i. V. m. 1606 und 1687 BGB nur die Mutter "Pflege und Erziehung" leisten, während der Vater zum Zahlesel degradiert wird.

 

Solche Entscheidungen zeigen ganz klar, dass das Kind zum Versorgungsinstrument werden kann. Aus den nun von ihm bezahlten Unterhaltsbeträge kann je nach Lebensstil manche Mutter mit ihrem Kind hervorragend leben. Damit wird die Rolle des Kindesunterhalts - insbesondere dann, wenn es allzu üppig fliesst - als Herdprämie besonders deutlich.

 

Wenn mich nicht alles täuscht, dann wurde das Betreuungsgeld von den gesammelten Medien als "Herdprämie" verteufelt. Die Rolle des Unterhalts als Herdprämie (30% der Frauen im Westen dieser Republik lebten 2006 hauptsächlich aus Unterhalt laut Datenreport 2008) scheint diesen Medien nicht aufgefallen zu sein.

 

Damit hätten Sie eine zweite Diskriminierung der Frauen: Der Unterhalt, als von den Ex-en abgeschöpfte "patriarchale Dividende", erfüllt seine tradierte patriarchale Rolle und hält die Frau Mutter von einem selbständigen und selbstbewussten Klettern auf der Karriereleiter ab! Dieses patriarchale Fossil aus dem 19. Jh, der Unterhalt, verleitet die Frau Mutter in einer Verhaltensstarre in tradierten Rollenmuster, indem sie an der heimischen Herdplatte kleben bleibt.

 

 

Wie lautet der feministische Leidspruch: Meine tägliche Diskriminierung gib mir heute? Ich hoffe ich konnte diese Forderung für mindestens zwei Tage erfüllen!

4

Die Argumente für das Schulgeld klingen auf jeden Fall plausibel, der "Lösungsvorschlag" Bohlens spricht für sich: abendblatt.de/vermischtes/article2297230/Bohlen-muss-mehr-Unterhalt-zahlen.html

Zur Gleichsetzung einer staatlichen zusätzlichen Subvention, die falsche Anreize setzen soll, mit einer (von Bohlen dann gebrochenen) freiwillig abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung sage ich lieber nichts - die "Intelligenz" einer solchen Aussage spricht für sich.

Was genau ist daran plausibel, dass der Vater für die alleinigen Entscheidungen der Mutter aufzukommen hat?

Nochmal deutlich: Der Vater soll für eine Privatschule bezahlen, die alleine die Mutter ausgesucht hat, weil auf der spanischen Insel auf die sie ihn alleine  verschleppt hat spanisch gesprochen wird?

 

Wo sehen sie bei einem Unterhaltsbetrag von über 1.000,-/ Monat staatlichen Subventionsbedarf?

 

Würden Sie bitte sagen, was genau sie an diesem von Vorurteilen und irrelevanten Behauptungen strotzenden Artikel so überzeugend finden, dass sich daraus Mehr- und Sonderbedarf ableiten lässt?

4

Es ist schon erstaunlich. Den Artikel über Dieter Bohlen hatte ich aus SPON eigentlich nur für die Rubrik Vermischtes übernommen. Und nun stilisieren unsere Hardcore-Väter ausgerechnet den Dieter zur Ikone der entrechteten deutschen Männer.

 

Für alle, die am Unterhaltsrecht ernsthaftes Interesse haben:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 3 a) der VO-EG Nr. 4/2009 vom 18.12.2008 (in der dtv-Sammlung FamRecht Nr. 31). Zuständig wären gemäß Art. 3 b) auch die spanischen Gerichte gewesen. Das Kind hatte die Auswahl.

 

Für die Frage nach dem anzuwendenden materiellem Recht gilt das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt) vom 23.11.2007 (Nr. 27 in der dtv-Sammlung). Art 18 EGBG ist aufgehoben.

Nach dessen Art. 3 gilt grundsätzlich das Recht am Aufenthaltsort des Berechtigten. Für Kindesunterhalt bestimmt Art. 4 III HUntP, dass ausnahmsweise das Recht am Ort des angerufenen Gerichts anzuwenden ist, wenn der Verpflichtete dort seinen Aufenthalt hat.

Oben hatten Sie noch eine andere Begründung für die Zuständigkeit des deutschen Gerichts als diesen Abkürzungssalat.

 

Im übrigen kann man die genannten Gründe für eine Verurteilung bisher so zusammen fassen:

"Der hat genug Kohle und ich mag ihn nicht. Deswegen soll er ruhig bluten!"

3

@ Gast

Sie müssen unterscheiden, zwischen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte überhaupt und der des AG Tostedt in Deutschland

Es mag nicht Ihrem Weltbild entsprechen, aber in Abs 19 der Erwägungen ist "mit Schutz des Schwächeren " das Kind, nicht seine Eltern gemeint. Deshalb verbietet Art. 4 III der VO Gerichtsstandsvereinbarungen hinsichtlich der Unterhaltspflichten für ein minderjährigen Kindes. 

I.Ü.:

Glauben Sie Bohlen hätte das Kind, wenn es bei ihm geblieben wäre, in die Grundschule Tostedt einschulen lassen?

Was macht Sie so sicher, dass die Entscheidung in Spanien anders ausgegangen wäre? Vermutlich auch dort stecken reiche Leute ihre Kinder in teure Internate und Privatschulen - und können/müssen dafür bezahlen.

Das Besondere an dem Fall ist lediglich, dass sich Bohlen hat verklagen lassen. In "diesen Kreisen" werden solche Probleme in der Regel geräuschlos und unter Ausschluss der Öffentlichkeit per Trennungsvereinbarung gelöst.

Das Produkt des Besenkammerabenteuers des Herrn BB musste - soviel ich weiß - nicht klagen.

PS: Sie haben noch nicht erklärt, warum das Urteil der VO widersprechen soll.

Hopper schrieb:

I.Ü.:

Glauben Sie Bohlen hätte das Kind, wenn es bei ihm geblieben wäre, in die Grundschule Tostedt einschulen lassen?

Stellt das denn eine Rechtsgrundlage dar?

Ergibt sich daraus ein Rechtsanspruch?

Der Unterschied dürfte sein, dass er das dann, wenn überhaupt, freiwillig getan hätte.

 

Diese Mutmaßung jetzt zur Grundlage einer Pflicht zu machen ist schon recht phantasievoll.

3

Hopper schrieb:

Das Besondere an dem Fall ist lediglich, dass sich Bohlen hat verklagen lassen. In "diesen Kreisen" werden solche Probleme in der Regel geräuschlos und unter Ausschluss der Öffentlichkeit per Trennungsvereinbarung gelöst.

Das ist wahrlich etwas Besonderes. In den Medien wird Bohlen als Geizkragen dargestellt. Könnte es sein, dass er die gegnerische Anwaltschaft nicht so bezahlen wollte, wie die sich das vorgestellt hatten? Kann man irgendwo den Streitwertbeschluss nachlesen?

5

Nach dem ersten Unterhaltsbegehren von Frau Küster wäre ein Unterhalt festgesetzt worden, der sich nach ihrem und seinem Einkommen richtet, damit wären Sonderwünsche abgegolten gewesen.

Hab ich was verpasst?

Das Verfahren in Tostedt war doch das erste, oder nicht?

Ich vermute, sie sind deshalb auf den Holzweg mit Art. 143 Cc gelangt, weil sie übersehen haben, dass dies nur für Ehegatten gilt, nicht jedoch für Ex-Ehegatten.

Das ist wieder schlicht falsch. Wie erklären Sie sich sonst Art 152 Cc?

Article 152. The obligation to provide support shall also cease:

1. By the death of the recipient of support.

 

2. When the wealth of the person obliged to provide it should have been reduced to a point where he is unable to satisfy it without neglecting his own needs and those of his family

3. When the recipient of support is able to carry out a trade, profession or industry, or has obtained a position or improved in wealth, so that the support allowance is no longer necessary for his subsistence.

4. When the recipient of support, whether or not a forced heir, should have committed any offence giving rise to disinheritance.

5. Where the recipient of support is a descendant of the person obliged to provide support, and the latter’s need should arise from his bad conduct or lack of application at work, while this cause subsists.

 Die Ansprüche nach 97 Cc bestehen zusätzlich. Angelesens aus dem Internet hilft nicht immer weiter, besonders - wenn wie hier - die entscheidenden Seiten nicht im google-book abgedruckt sind.

Da ich kein Spanisch kann, muss ich mich mit der amtlichen englischen Übersetzung begnügen.

Warum sollte der spanische Gesetzgeber die Barunterhaltspflicht während bestehender Ehe regeln und insoweit auch noch eine Rangfolge aufstellen und Beendigungsgründe benennen?

Gemeint ist mit Art. 143 ff Cc offensichtlich die Unterhaltspflicht während der Trennung und nach der Scheidung.

Richtig ist, dass das spansiche Recht einen U-Anspruch der nichtehelichen Mutter nicht vorsieht. Darum geht es aber in dem Fall überhaupt nicht.

Es geht um Kindesunterhalt und der ist erstmals in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 3 a der VO Nr. 4; die nationale Zuständigkeit für Tostedt aus § 232 III FamFG.

Das AG Tostedt hat gemäß Art. 4 III HUntP materiell-rechtlich deutsches Recht angewandt.

Ein spansiches Gericht hätte unter Anwendung spansichen Rechts vermutlich nicht anders entschieden.

Hopper schrieb:

Ein spansiches Gericht hätte unter Anwendung spansichen Rechts vermutlich nicht anders entschieden.

Wie kommen Sie denn zu dieser These?

 

Auf die Idee, Klavierunterricht und die von der Mutter gewählte Privatschule den Vater bezahlen zu lassen kommt ausser in D. und ggf. A und CH niemand.

 

Und auch in D. gibt es dafür, ja ausser dem oben genannten Neidfaktor und negativen Symphatiefaktor für Dieter auch keinerlei gesetzliche Rechtsgrundlage.

Und dass in Spanien ein Gericht über 1.000,-€ Unterhalt für ein Kind für nicht ausreichend halten könnte, halte ich für aüsserst unwahrscheinlich.

Damit stehen die DACH-Staaten allein auf weiter Flur.

4

Also die Diskussion zwischen Herrn Dipl. Math. Eric Untermann und Herrn Hans-Otto Burschel ist sehr interresant, wobei beide unnötigerwiese versuchsen den anderen durch unsachliche Argumente anzugreifen.  Herr Burschel meint Herr Untermann sollte sich nicht nur im Internet Sachen anlesen ( Das hört man auch öfters von Rechtsanwälten und hinter zeigt sich das die Rechtsanwälte im unrecht waren) und Herr Untermann meint nur mit spanisch könne man das spanische Familienrecht verstehen ( auch ein unbrauchbares Argument). Bischen mehr mit Fakten Argumentieren statt mit tiefschlägen bitte.

 

@Herr Untermann

Welches Recht war anzuwenden:

Ihrer Annahme das in Spanien spanisches Recht anzuwenden gewesen wäre kann ich nicht teilen da auf den officellen Seiten der Europäischen Union folgendes steht:

Europäische Union schrieb:
In Artikel 9 Absatz 7 des spanischen Zivilgesetzbuchs ist gemäß dem Grundsatz der positiven Diskriminierung festgelegt, dass von folgenden Rechtsordnungen immer das für den Unterhaltsempfänger oder –berechtigten günstigere Recht anzuwenden ist: erstens das Recht des Staates, dem der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige beide angehören, zweitens das Recht des Staates, in dem sich der Hauptwohnsitz des Unterhaltsberechtigten befindet, und als weitere mögliche Alternative die lex fori. Bei einem Wechsel der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes beider Parteien wird das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Wechsels angewandt.

http://ec.europa.eu/civiljustice/maintenance_claim/maintenance_claim_spa_de.htm#3.

 

Demnach kann ich nicht erkennen das spanischen Recht anzuwenden gewesen wäre.

 

Ehegattenunterhalt:

Auch hier kann ich ihnen nicht folgen das Sie meinen in Spanien gebe es keinen Ehegattenunterhalt.  Dabei sieht das spanische Recht genauso wie in Deutschland vor das der Ehegatte, für den die Trennung oder die Scheidung einen wirtschaftliche Nachteil im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten mit sich bringt und eine Verschlechterung zum vorherigen ehelichen Standard darstellt, einen Anspruch auf Unterhalt hat.  Das was es da nicht extra gibt ist der in Deutschland zusätzlich gergelte Trennungsunterhalt, was aber keinen großen Unterschied ausmacht da in spanien der Ehegattenunterhalt ab Trennung fällig ist.

 

Güterstand spanische Errungenschaftgemeinschaft:

Dieser gesetzliche Güterstand in Spanien ist vergleichbar mit der Zugewinngemeinschaft in Deutschland.

 

vergl. Rechtsanwältin Svenja Schmidt Bandelow

 

 

 

 

 

 

 

4

Herr Untermann, auch die pension compensatoria wird monatlich gezahlt (mit ausnahmen)  und somit ist es Unterhalt für den Ehegatten oder Exehegatten. Natürlich heist es da anders aber das war doch wohl nicht das worauf sie bestanden haben oder?

 

Es gibt ja auch in spanien nicht die Zugewinngemeinschaft sondern die Errungenschaftgemeinschaft was aber die gleichen auswirkungen hat.

 

Das es in einem anderen Land anders heist bedeutet nicht das es grundsätzlich was anderes ist.

 

Ich habe keine Aussage zum Gerichtsstand gemacht sondern welches Recht anzuwenden ist und somit war deutsches Recht durchaus richtigerweise anzuwenden gewesen, selbst wenn es in spanien verhandelt wurden wäre.

 

Warum ist  für den "Unterhaltsempfänger oder –berechtigten günstigere Recht" ein Widerspruch in sich? 

 

Gruss

 

 

 

4

Die Diskussion ist ja interessant.

Gleichwohl würde mich auch interessieren ob Herr Bruschel schon mal den Fall einer reichen und prominenten Mutter in seiner Rubrik Vermischtes hatte, die zur Gewährung von 2 oder 3 Tage mehr Umgang des Kindes mit seinem Vater per Beschluss angehalten wurde?

Oder taugen dazu nur Geld- und Unterhaltsforderungen mit dem nötigen Klatschfaktor und der richtigen Brise Sozialneid?

Überdies frage ich mich, warum hier Sachverhalte aus angeblich wegen dem Kindeswohl nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen in aller Breite verhandelt werden, bloß weil es sich um einen angeblich prominenten Vater handelt. Wohl auch der Klatschfaktor?

Nebenbei kann man offensichtlich lernen, dass einvernehmliche Elternvereinbarungen nichts wert sind und schnell mit Gier und deutschem Familienrecht auszuhebeln sind - wohl leichter für Muttis.

 

4

Ich finde es problematisch, dass hier mal wieder die Mutter jegweder Eigenverantwortung für Ihre Entscheidungen enthoben wird. Sie entscheidet Privatschule, Vater muss zahlen, sie entscheidet Musikunterricht, Vater muss zahlen. Denn wie die Quotelung in diesem Falle aussieht, ist klar. Ob der Vater nun prominent ist oder nicht, sei dahingestellt, ich frage mich ernsthaft, wieso diese Enthebung jegweder Verantwortung auch noch so hochgehalten wird...

 

5

"Ich will das Blog nicht mit Kommentaren zumüllen".

 

Dann lassen Sie es doch.

Abschließend aus Wendl/Staudigl § 9 RN 444 ff:

 

In Spanien ist die Trennung (Art. 81 C. c.) stark institutionalisiert, ähnlich wie die Scheidung selbst (Art. 85 C. c.): Die Trennung wird gerichtlich durch Trennungsurteil ausgesprochen. Neben der vereinbarten Trennung (beide Ehegatten beantragen sie oder einer beantragt sie, der andere stimmt zu) gibt es diejenige auf einseitigen Antrag eines Ehegatten. Die tatsächliche Trennung ist insofern bedeutsam, als sie nach bestimmten Fristen (z. B. bei einvernehmlichem Scheidungsantrag oder zuvor gerichtlich ausgesprochener Trennung nach zwei Jahren, Art. 86 Nr. 3 C. c.) einen gesetzlichen Grund für die Scheidung schafft. Erst das Trennungsurteil bewirkt die rechtlich endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 83 C. c.). Ist der Trennungsantrag zugelassen, so können die Ehegatten – jetzt in jedem Falle rechtmäßig – getrennt leben (Art. 102 Nr. 1 C. c.).

444

In Spanien wird unterschieden zwischen Beitrag zu den Lasten der Ehe, dem eigentlichen Unterhalt und der „Rente“ (Pension).

 

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den Regeln über den Verwandtenunterhalt (Art. 153; Art. 142 ff.; Art. 143 I Nr. 1 C. c.). Bei vereinbarter Trennung muss mit dem Trennungsantrag ein Vorschlag u. a. zum Unterhalt eingereicht werden (Art. 81 Nr. 1Art. 90 I c, e C. c.). Der Vorschlag muss vom Richter gebilligt werden. Lehnt er ihn durch begründete Entscheidung ab, müssen die Ehegatten einen neuen Vorschlag unterbreiten. Die Vereinbarung ist ab richterlicher Billigung ein Vollstreckungstitel (Art. 90 II C. c.) und bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse abänderbar (Art. 90 III C. c.).

445

Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Art. 81 Nr. 1, 86 II, 90 C. c. (z. B. bei einseitigem Trennungsantrag) oder billigt der Richter sie nicht, legt er von Amts wegen den Beitrag zu den Ehelasten und die Rente fest (Art. 91, 97, 103 Nr. 3 C. c.). Voraussetzung für die Rente ist, dass einem Ehegatten durch die Trennung eine wirtschaftliche Verschlechterung seiner früheren Lage in der Ehe widerfährt. Dabei sind u. a. zu berücksichtigen das Alter und der Gesundheitszustand, die berufliche Qualifikation und die Erwerbsmöglichkeiten, der Zeitaufwand für die Familie in Vergangenheit und Zukunft, die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten, die Dauer der Ehe und des ehelichen Zusammenlebens, der Verlust eines Rentenanspruchs und das Vermögen und Einkommen sowie die Bedürfnisse beider Ehegatten (Art. 97 C. c.).

446

Die Parteien könne vereinbaren, dass die Rente durch Abfindung mit einem Kapitalbetrag, Einräumung eines Nießbrauchs an bestimmten Vermögensgegenständen oder durch eine lebenslange Rente ersetzt wird (Art. 99 C. c.). Bei wesentlichen Veränderungen im Vermögen eines Ehegatten kann die Rente abgeändert werden, wenn sich die Grundlagen für die Aktualisierung aus dem Trennungs- oder Scheidungsurteil ergeben (Art. 100 C. c.).

447

Bei Abweisung des Trennungsantrags bleibt es bei der rein faktischen Trennung, für die es keine besondere gesetzliche Regelung gibt (Verwandtenunterhalt).

448

Scheidung. Die unterhaltsrechtlichen Wirkungen des Scheidungsantrags und der Scheidung entsprechen derjenigen der gerichtlichen Trennung (Art. 90 ff. C. c., siehe oben). Maßstab für die Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs ist die Position, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehescheidung hätte. Bei der Bedarfsbemessung ist allerdings darauf abzustellen, ob er mit seinem eigenen Gehalt einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Standard erzielen kann, oder ob es zur Aufrechterhaltung dieses Standards der ehelichen Lebensverhältnisse einer dauernden Differenzzahlung in Form eines Aufstockungsunterhalts bedarf.

 

Einige Anmerkungen:

1) Die Anmerkung über die internationale Zuständigkeit ist zwar im Ergebnis aus meiner Sicht richtig, doch die zitierte Norm Art. 3 a) der VO-EG Nr. 4/2009 (kurz: EuUnthVO) vom 18.12.2008 findet erst seit dem 18.11.2011 Anwendung; außer auf Dänemark. (Nach Art. 76 Abs. 3 EuUnthVO). Das Verfahren wurde 2010 eingereicht. Daher schlage ich Artikel 2 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. 12. 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung – EuGVVO) vor. Gemäß Artikel 2 Absatz I dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Für Unterhaltssachen besteht lediglich eine besondere Zuständigkeitsnorm in Art. Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung. Danach hat in Unterhaltssachen der Unterhaltsberechtigte eine Wahlmöglichkeit dahin gehend, dass er eine von ihm zu erhebende Klage auch an seinem Wohnsitz oder am Sitz seines gewöhnlichen Aufenthalts erheben kann. 

 

2) Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Rechts gilt m.E. noch Art. 18 Abs. 5  EGBGB, da beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit hatten. Dies wird zwar nirgendwo ausdrücklich erwähnt, doch es ist sehr naheliegend, dass das Kind die deutsche Staasangehörigkeit hatte. Die Lebensgefährtin hatte die deutsche Staatsangehörigkeit - so steht es auf der Homepage von Frau Küster http://www.estefaniakuester.com/vita/ -

und Herr Bohlen hat diese auch. Warum sollte das Kind eine andere Staatsangehörigkeit haben?

Es gilt mithin deutsches Recht. Art. 18 Abs. 5 gilt erst seit dem 18.6.2011 nicht mehr. Daher ist die Diskussion über das spanische Recht unerheblich.

 

3) Im vorliegenden Fall ist sicherlich eine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen worden. Der Musikunterricht ist aus meiner Sicht Mehrbedarf.

Persönlich glaube ich nicht, dass Herr Bohlen seine anderen Kinder auf eine staatliche Schule schickt; genauso wenig glaube ich, dass er bei dem Wunsch Klavierunterricht zu nehmen, dies verweigern würde.

 

4

Sehr schön, Herr Untermann, dass Sie das mal in #32 herausgehoben haben:

"wieso Frau Küster so eifrig und langjährig hinter hohem Mehrbedarf fürs Kind her ist - weil sie selber nichts bekommt, weil Bohlen glücklicherweise nicht mehr geheiratet hat."

Schicken Sie das doch bei Gelegenheit mal an die Blind-Zeitung, damit die endlich mal realisieren, dass es mit Küsters "geilem Luxusleben auf Malle" - wie jene nur zu gerne titelt, wenn mal wieder die Themen ausgehen - überhaupt nichts ist. Das Mädchen ist ganz schön auf sich gestellt, und muss selbst für ihr Geld arbeiten (erfüllt mich mit Genugtuung, warum sollen ex-Bohlengespielinnen immer mit goldenen Löffeln essen?) De facto ist sie just eine von vielen alleinerziehenden Müttern, die von Alimenten und ggf. von dem, was sie selbst erarbeitet, leben muss. "Lediglich" im Ggs. zu den anderen im Ausland, wobei das "lediglich" in einem wirtschaftlich kritischen Raum wie einer unter spanischer Regierung stehenden Mittelmeerinsel wohl auch svw. "kein Zuckerschlecken" bedeutet.

Die Mieten sind vertrackt teuer dort, und eine "Luxus-Finca" wird sie sich nur mit einem Super-Job leisten können. D. B. zahlt nur für die Kinder, jedoch für alles andere kommt sie selbst auf.

 

 

0

Nachtrag: (danke Herr Wille) "update:" 2010 Beginn eines Innenarchitekturstudiums; 2011 Gründung einer "Art & Design" Firma. Na, mal sehen wie lange es hält...(wenn das mit der Selbständigkeit - besonders im kreativen Bereich! - derart simpel wäre, hätten wir sicher weniger Privatinsolvenzfälle zu beklagen.)

0

Kommentar hinzufügen