LAG Hamm: Darf man seinen Ex-Chef auf Facebook "arme Pfanne" nennen?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.08.2012

Das ist doch wieder ein echter Leckerbissen für alle Freunde des freien Wortes auf Facebook, den das LAG Hamm am Mittwoch verhandelt:

Die klagende Arbeitgeberin betreibt einen Pflegedienst. Die beiden Beklagten waren dort als Pflegekräfte tätig. Sie wurden während der Probezeit entlassen, nachdem sie sich arbeitsunfähig gemeldet hatten.

Gekündigte Arbeitnehmerinnen posten: "Armseliger Saftladen" und "arme Pfanne von Chef"

Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen:

„Quizfrage: was passiert beim [Pflegedienst - Verf.], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?“ - „Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen.“ - „Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“ - „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“

Die Arbeitgeberin hat sich vor dem Arbeitsgericht gegen diese Äußerungen gewandt. Sie verlangt, dass die Beklagten es unterlassen, den Betrieb sowie die leitenden Angestellten der Klägerin in öffentlich zugänglichen Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise herabzuwürdigen.

ArbG Bochum weist Unterlassungsklage ab

Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden.

Die Arbeitgeberin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt (LAG Hamm, 5 Sa 451/12, Termin: 15.08.2012). Die Wirksamkeit der offenbar (jedenfalls zunächst) nur fernmündlich erklärten Kündigungen ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Nachtrag 15.08.2012:

Die Parteien haben einen Vergleichsvorschlag, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hatte, angenommen. Nachdem sich herausstellte, dass die beanstandeten Äußerungen schon vor geraumer Zeit im Internet gelöscht worden sind, verständigten sich die Parteien darauf, dass zukünftig herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin unterlassen werden. (hier die Pressemitteilung des JM NRW)

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