Adhäsionsverfahren: Kein Verfahren ohne Zustellung des schriftlich gestellten Antrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.10.2012
Rechtsgebiete: AdhäsionsverfahrenBGHStrafrechtVerkehrsrecht|6204 Aufrufe

Der Adhäsionsantrag, der außerhalb der Hauptverhandlung gestellt wurde, ist zuzustellen. Man kann den Antrag natürlich auch in der Hauptverhandlung mündlich stellen. So ging es aber nicht:

 

Auch die im Adhäsionsverfahren gegen die Angeklagte E. getroffenen Entscheidungen haben keinen Bestand, da es an einem wirksamen Adhäsionsantrag fehlt, was eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04, StrFo 2004, 386, 387). Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil diese erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte.

 

BGH, Beschluss  vom 30.5.2012 - 2 StR 98/12

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