BGH: Keine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens bei erfolgreichem Kostenwiderspruch

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.10.2013
Rechtsgebiete: KostenwiderspruchVergütungs- und Kostenrecht|3047 Aufrufe

Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an. Dies hat der BGH im Beschluss vom 15.08.2013 – I ZB 68/12 - entschieden und damit die Auffassung des OLG München, Beschluss  vom 14.09.2012 – 11 W 1552/12 - korrigiert.Lässt sich der Anwalt zunächst ein unbeschränktes Mandat erteilen, damit die einstweilige Verfügung insgesamt überprüft werden kann, muss als Folge der BGH-Rechtsprechung der Anwalt den Mandanten darauf hinweisen, dass dann, wenn es nach Überprüfung der einstweiligen Verfügung lediglich zur Einlegung des Kostenwiderspruchs kommt, eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens zwar angefallen ist, diese aber nicht erstattungsfähig ist.

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