Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit - Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil)
von , veröffentlicht am 06.08.2016
Der Beschluss 1 BvR 3487/14 betrifft keine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche aber gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Dieser Beschluss rundet den Überblick ab, den ich mit den drei Beiträgen geben wollte.
Der Beschwerdeführer stritt mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich 1.100 € an den Beschwerdeführe zu zahlen. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nachdem eine Strafanzeige erstattet und ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt worden war. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer erfolgreich die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 GG.
Die Behauptung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre müsse grundsätzlich hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde in diesen Fällen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Auch die Nennung des Namens im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berühre das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei darf der Einbruch in die persönliche Sphäre nicht weitergehen, als eine angemessene Befriedung des Informationsinteresses dies erfordere. Die für den Genannten entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens oder der sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen.
Es sei nicht so, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen müsse. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung drohe. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, stehe nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.
Dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit geäußert habe, führe nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach einer solchen Zeitspanne von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.
Abschließend zu diesem Rechtsprechungsüberblick:
Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter den Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.
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459 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenAlexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn man das Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" unter dem Gesichtspunkt Praktische Konkordanz abklopft, ist zu bedenken, dass sich die Seite der Waagschale "Ehrenschutz" nur auf die - verzeihen Sie bitte - "schwammigen" Grundrechte der Art. 1 und 2 GG berufen kann, während sich die Seite der Waagschale "Meinungsfreiheit" eben auf das "handfeste" Grundrecht des Art. 5 GG (im übrigen auch Art. 10 EMRK) stützen kann.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Können Sie das nicht verstehen: Ich bin auf der Suche nach einer Methode, die Ergebnisse des "Abwägungsprozesses" vorausschaubarer zu machen. Denn solange das Ergebnis des Abwägungsprozesses in jedem einzelnen Fall einer Meinungsäußerung im Zeitpunkt der Äußerung nicht vorhersehbar ist, geht genau diese mangelnde Vorhersehbarkeit auf Kosten der Meinungsfreiheit und der beschriebene "chilling effect" tritt ein.
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Das kann nicht gelingen, weil jeweils die Umstände anders sind und weil es sich um andere Gericht handelt und und und... Das ist aber bei jeder Auslegung so und bei einer Verfassungsinterpretation erst Recht nicht anders.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es ist mir schon klar, dass das im Prinzip genauso ist wie z.B. mit der Eigenbedarfskündigung im Mietrecht: Man muss sich jeden Fall einzeln anschauen. Und es ist mir auch klar, dass es um das Gegensatzpaar Einzelfallgerechtigkeit vs. Rechtssicherheit geht. Aber, deswegen habe ich auch die Parallele erwähnt, es muss doch möglich sein, "Leitlinien" zu entwickeln, die wenigstens halbwegs eine Berechenbarkeit des Abwägungsergebnisses ermöglichen.
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Deshalb gibt es ja Juristen! Nicht um einen Rechtsprechungsautomaten zu geben, sondern um das gewachsene und aktuelle Recht in allen seinen historischen, gesellschaftlichen, politischen und sprachlichen Zusammenhängen, Grundlagen und Konsequenzen zu erfassen, darzulegen und anzuwenden, was kein Automat kann, sondern nur ein vielfach geschulter menschlicher Geist, der auch weiß, was er tut.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ein Beispiel, was ich mit "Leitlinien" meine: Im WP-Artikel zu § 193 StGB findet sich der sibyllinische Satz:
Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[9]
Und ja, natürlich ist die Einfügung von mir. In meinem Prozess damals lief das nämlich so: Mein Verteidiger, Herr Kollege Hartmut Wächtler, übrigens sehr zu empfehlen, hatte die Entscheidung des EGMR ausgegraben. Die gab es aber nur auf frz. Also musste eine Übersetzung her, die hat m.W. ein paar tausend Euro gekostet. Dieses Argument ging in meinem Prozess dann aber völlig unter. Dabei hätte dieser Gesichtspunkt m.E. bereits dafür sorgen müssen, die Anklage wegen Beleidigung vom Tisch zu wischen.
Dr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
O weh - bei Finnisch oder Ungarisch hätte ich ja Verständnis. Aber beherrschen Sie denn nicht wenigstens Französisch und Englisch? Die beiden einzigen Sprachen, in denen der EGMR judiziert.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Och, mein frz. reicht jedenfalls, um die stets hungrige Familie im Urlaub so im wesentlichen über Wasser zu halten ("trois baguettes, s.v.p."), aber das frz. des Gerichts war wohl nicht so dolle, vgl. auch https://dejure.org/gesetze/GVG/184.html
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Kein Mensch oder Richter wird "die Anklage wegen Beleidigung vom Tisch zu wischen", wenn Sie einen Richter mittels Freisler-Vergleich schwer beleidigen. Da ist schon sehr ausführliches Nachdenken angesagt. Sie können das wohl immer noch nicht verstehen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie sind offenbar notorisch uneinsichtig.
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Wenn Sie schon einen vernünftigen Strafrechtler kennen und empfehlen, frage ich mich warum Sie sich in Ihren Klageerzwingungsverfahren dann selbst einen abbrechen und der Lächerlichkeit preisgeben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Och, wer sich hier der Lächerlichkeit preisgibt, ist wohl eher der anonyme Alkoholiker unter den Gästen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung in meiner Sache ist inzwischen auch auf Seiten im Internet gelandet, die sich offenbar mehr einem (kritischen) Streifzug durch die verschiedenen Rechtsgebiete verschrieben haben:
https://linkverzeichnis.wordpress.com/2017/06/16/anwalt-durfte-senat-sch...
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Warum langweilen Sie uns mit derart alten Hüten?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Finden Sie Praktische Konkordanz langweilig?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ihre jahrealten Links finde ich langweilig. Und von "praktische Konkordanz" verstehen Sie bekanntlich gar nichts.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Auch von Chilling effect und Wechselwirkungslehre verstehen Sie selbstverständlich ungleich mehr als ich :-)
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Wer, wie Sie, vertritt, dass der Meinungsfreiheit immer der Vorzug vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu geben sei, hat zwar sicher im Studium und sonst immer sehr erfolgreich seine Effekte gechillt, aber gar nichts über Grundrechte und Verfassungsinterpretation gelernt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das vertrete ich doch so, wie Sie das (verkürzt) darstellen, überhaupt nicht.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ach Würdinger, Sie ernst zu nehmen ist so nachvollziehbar, wie einen nassen Hund als wohlriechend zu bezeichnen! Natürlich vertreten Sie das. Oben haben vor zwei Tagen (!) ausdrücklich gesagt: "Spricht man nämlich von Chilling effect statt von Wechselwirkungslehre bedeutet das so viel wie eine Vorentscheidung zugunsten der Meinungsfreiheit gegenüber den Belangen des Ehrenschutzes". Schon wieder vergessen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich sprach ganz bewusst von einer Vor-Entscheidung, eben weil es oftmals alles andere als eine ausgemachte Sache ist, wie - etliche Jahre nach einer umstrittenen Äußerung - das BVerfG den jeweiligen Einzelfall entscheiden wird.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Sie haben ausdrücklich gesagt, "dass es bei der Abwägung vor allem die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit zu verhindern gilt", vgl. hier, dieser also der Vorzug zu geben ist, nicht mehr und nicht weniger! Was wollen Sie eigentlich?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nach meinem politischen Geschmack würde ich gern tendenziell der Meinungsfreiheit den Vorrang vor dem Ehrenschutz einräumen wollen, das ist richtig.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Na also! Sie sind so vernarrt in die eigene Unfähigkeit, dass Sie mit solchen und ähnlichen Beiträgen langsam eine ganze Bibliothek füllen können...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das Jonglieren mit den Begriffen Praktische Konkordanz,
Give 1/5ve 2/5ve 3/5Give 4/5Give
Chilling effect und Wechselwirkungslehre würde ich nicht als fachliche Unfähigkeit bezeichnen wollen :-)
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der folgende Satz aus dem WP-Artikel über die Wechselwirkungslehre fasst die Kritik an der Rspr. wunderschön zusammen:
Die Anwendung der Wechselwirkungslehre wurde in der Literatur kritisiert, weil sie dem Gericht einen zu großen Spielraum für eigenständige Argumentation gewähre und die Meinungsfreiheit zu Lasten des Ehrenschutzes stärke.[7]
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und deshalb meinen Sie also, es sei jetzt verfassungsrechtlich zwingend durch Ihr "Jonglieren" noch mehr Ihrer Freisler-Vergleiche straflos zu stellen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nein, die seinerzeitige Entscheidung lässt sich natürlich nicht so ohne weiteres verallgemeinern, vgl.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Etwas rätselhaft fand ich zunächst in der Entscheidung vom 31. Mai 2017 den Satz:
"Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.)."
Allerdings freute ich mich dann doch über den unverhofften Zuwachs eines weiteren Familienmitglieds, von dem ich bis zu der Entscheidung des OLG München noch gar nichts gewusst hatte :-)
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" ist ebenso vielschichtig wie unerschöpflich, wie auch folgendes Beispiel zeigt:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/olg-koeln-15u24-19-spd-fraktion...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
BVerfG zu Schmähkritik: Polemische Kritik mit Sachbezug ist keine – per se unzulässige – Schmähkritik. Daran erinnerte das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Mannes aus Bremen, der die Verfahrensführung einer Amtsrichterin in die Nähe von NS-Sondergerichten oder Hexenprozessen gerückt hatte und deshalb wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In seinem Fall muss nun eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz stattfinden. Es berichten FAZ (Marlene Grunert), taz (Christian Rath) und lto.de.
In einem gesonderten Kommentar stellt Christian Rath (taz) fest, dass der Schutz von Polemik zwar dem Zeitgeist widerspreche. Die Meinungsfreiheit enthalte aber faktisch auch ein "Recht auf Wut", das vor staatlicher Strafe schützte. Für private Foren könnten dagegen strengere Regeln aufgestellt werden, um Räume ohne Hass und Beschimpfungen zu schaffen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und hier geht es zum Volltext des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2019, Az. 1 BvR 2433/17
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zutreffend stellt Rn. 20 der Entscheidung fest:
"Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im „Kampf ums Recht“ hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „Schmähung“ als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Meinungsfreiheit nicht auf das zur Begründung seiner Rechtsansicht Erforderliche beschränkt werden darf."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
In dieser Sache hat das BVerfG auch am 23. Juli 2019 eine Pressemitteilung herausgegeben: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Diese Entscheidung des BVerfG macht heute ihre Reise durch den bundesdeutschen Blätterwald, ohne dass der "Berichterstattung" hierüber auch nur der kleinste Mehrwert zukäme, als Beispiel:
https://www.welt.de/regionales/niedersachsen/article197294019/Hexenproze...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Beck-aktuell kommentiert wie folgt:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverfg-faelschliche-einordnung-proze...
Gast kommentiert am Permanenter Link
...wobei sich auch dort ein Fehler findet, weil es sich nicht um "BVerfG , Beschluss vom 23.07.2019 - 1 BvR 2433/17" handelt, sondern um BVerfG , Beschluss vom 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zeit online hingegen informiert ihre Leser in etwas knapperer Form :-)
https://www.zeit.de/news/2019-07/23/nicht-jede-verletzende-aeusserung-is...
Gast7 kommentiert am Permanenter Link
Eine Freude ist es nicht, die Beleidigungen zu lesen.
Herr Professor Heintschel-Heinegg, dieser Blog sollte geschlossen werden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nun, das Thema "Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit" ist unerschöpflich und eine aktuelle Entscheidung des BVerfG gibt es auch, was wollen Sie mehr?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das BVerfG jedoch kann in der Tat selber keine Freisprüche aussprechen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Stimmt, vgl. https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/95.html
M.E. hätte man aber in vorliegendem Fall davon eine Ausnahme machen können.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Diese Erkenntnis hat aber wirklich lange gedauert!
Quatsch! Gesetze sind nicht deshalb "allgemeingültig" und nicht jeder ist "vor dem Gesetz gleich" (sog. "Gleichheit vor dem Gesetz"), als daß man davon einfach mal so, weil Würdinger gerade mal danach ist, eine "Ausnahme" machen" kann. Das ist typisch für Würdinger: Sein völlig fehlender Respekt vor dem Gesetz und vor dem Rechtsstaat.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Was meinen Sie mit Ihrem Satz: "Das ist typisch für Würdinger: Sein völlig fehlender Respekt vor dem Gesetz und vor dem Rechtsstaat."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
BVerfG, Beschluss vom 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 ist auch bereits bei der Konkurrenz von dejure eingepflegt:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202433/17
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
BVerfG, Beschluss vom 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 setzt seine Reise durchs Internet fort auf den Homepages "privater" Anbieter und wird dort eifrig kommentiert, z.B. bei
http://www.internet-law.de/2019/07/bverfg-zieht-grenzen-der-meinungsfrei...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Anmerkung aus der Feder von Herrn Kollegen Thomas Stadler ist hierbei völlig zutreffend:
"Auch wenn die Entscheidung heute in sozialen Medien kontrovers diskutiert wurde, ist sie letztlich wenig überraschend und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und auch des EGMR zu äußerungsrechtlichen Sachverhalten. Das BVerfG geht davon aus, dass die Schmähkritik regelmäßig auf Privatfehden beschränkt ist und ansonsten regelmäßig nicht angenommen werden kann. Solange nicht ausschließlich die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht, sondern noch ein Sachbezug erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Schmähung aus. Das ist hier ganz offensichtlich der Fall, denn der Beschwerdeführer setzt sich kritisch und polemisch mit der Verhandlungsführung des Gerichts auseinander und zielt nicht ausschließlich auf die Diffamierung der Richterin ab.
Das Bedauerliche ist letztlich, dass drei Instanzgerichte anders entschieden haben. Man erlebt es leider sehr häufig, dass die Fachgerichte nicht ausreichend mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung von BVerfG und EGMR vertraut sind und allzu oft eine Schmähkritik annehmen, in Fallkonstellationen, die davon noch weit entfernt sind."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich halte die Entscheidung des BGH für richtig. Der ganzen Sache war ohnehin schon viel zu viel an Aufmerksamkeit gewidmet worden. Mich hatte auch von Anfang an gestört, dass Bö von Anfang an nicht wirklich irgendein Risiko eingegangen war, er hatte ja von Anfang an das ZDF mit seiner Rechtsabteilung im Rücken. Es war also von Anfang an sozusagen ein "Betreutes Beleidigen".
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vizr231-18-schmaehgedicht-boe...
Gast kommentiert am Permanenter Link
Wo steht denn geschrieben, dass zur Meinungsfreiheit das Risiko gehört, sich um Kopf und Kragen zu reden oder eingesperrt zu werden? Zur Meinungsfreiheit gehört nicht nur die bewußte, bzw. gezielte, Grenzverletzung, sondern auch die alltägliche Meinung und sogar die risikolose anonyme Meinung, eben damit sie risikolos bleibt. Meinungsfreiheit ist nicht nur für öffentliche Poltergeister!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Von der juristischen Seite her haben Sie zwar völlig Recht, aber von der politischen Seite her hatte die Sache eben von Anfang an den beschriebenen Hautgout.
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