Jahresabschlusserstellung keine Unterschlagungsprüfung

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 27.12.2016

In dem von einem der größten Berufshaftpflichtversicherer für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aufgegriffenen Fall ging es um einen Steuerberater. Eine GmbH beauftragte diesen mit der Erstellung der Jahresabschlüsse mit Plausibilitätsbeurteilungen. Eine Kassiererin unterschlug Gelder und wurde durch Anerkenntnisurteil vor dem Arbeitsgericht zur entsprechenden Zahlung verurteilt. Allein: sie war vermögenslos, sodass das Urteil gegen die untreue Arbeitnehmerin nichts wert war. Also verklagte der Mandant den Steuerberater. Ihm hätten die Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung auffallen müssen.

Doch das Oberlandesgericht Celle bestätigte im jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 30.07.2014 - 4 U 139/13 eine Entscheidung des Landgerichts Hannover (18 O 55/11): der Auftrag lautete auf Erstellung der Jahresabschlüsse. Der steuerliche Berater könne grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gegegebenen Auskünfte und Belege vertrauen. Er habe keine Pflicht, nach eventuellen Unterschlagungen von Angestellten des Mandanten zu suchen.

Auch treffe die klagende GmbH ein überwiegendes Mitverschulden. Denn die Geschäftsführung habe eigene Pflichten zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verletzt, da sie ein entsprechendes Kontrollsystem nicht eingeführt habe.

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