BAG: Besser ein (zu) kleiner Betriebsrat als gar keiner

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1683 Aufrufe

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.

Das hat der Siebte Senat des BAG entschieden.

In einem Hamburger Klinikum, das die antragstellende Arbeitgeberin betreibt, sind in der Regel 170 Arbeitnehmer beschäftigt. § 9 BetrVG sieht für einen Betrieb dieser Größe einen siebenköpfigen Betriebsrat vor (101 bis 200 Arbeitnehmer: 7 Mitglieder). Im Frühjahr 2022 fanden Betriebsratswahlen statt. Bei diesen fanden sich nur drei Arbeitnehmer zu einer Kandidatur bereit. Diese drei wurden gewählt und bilden seitdem den Betriebsrat. Die Arbeitgeberin hält die Wahl für nichtig. Arbeitsgericht und LAG Hamburg haben ihren Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde zum BAG blieb erfolglos.

Aus der Pressemitteilung des BAG:

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

BAG, Beschl. vom 24.4.2024 - 7 ABR 26/23, Pressemitteilung hier

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