EuGH zu 180er Nummern - Was ist der Grundtarif, der berechnet werden darf?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 02.03.2017
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtTelekommunikationsrecht|2941 Aufrufe

Der EuGH hat entschieden, welchen Tarif ein Unternehmen berechnen darf, wenn ein Kunde einen auf einen mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrag bezogenen Anruf unter einer von dem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer tätigt.

Kurz zum Sachverhalt: Ein deutsches Unternehmen, das  Elektro- und Elektronikartikel vertreibt, wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180 - Nummer für Service-Dienste für die ein deutschlandweiter Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer sind höher als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs unter einer (geografischen) Festnetz- oder einer Mobilfunknummer.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a.M. hatte vor dem LG  Stuttgart (Deutschland) das Unternehmen auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis verklagt. In der Vorabvorlage an den EuGH ging es darum, wie die  EU RiLi  2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher auszulegen ist. Nach ihr haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

Urteil des EuGH: Der Begriff „Grundtarif“ sei dahin auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Es sei unerheblich, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erziele.

Interessant ist, dass das Gericht die Begriffe „Grundtarif“ mit den „Kosten“ eines „üblichen Anrufs“ vermischt. Zunächst definiert es den „Grundtarif“ als „den üblichen Tarif für ein Telefongespräch“. Wenige Zeilen später fokussiert es einen neuen Aspekt, der nicht auf übliche Tarife abstellt sondern auf „gewöhnliche Kosten“ für Anrufe: „die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.“

Den Volltext des Urteils des EuGH vom 02.03.2017 finden Sie hier. Das LG Stuttgart wird nun auf Basis dieses Urteils das eigene Verfahren abschließen.

Welche Folgen hat das Urteil nach Ihrer Ansicht?  Gibt es bald keine 01805 „Service“-Nummern mehr?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen