Keine Entscheidung des BAG zum Mindestlohn für Zeitungszusteller

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.06.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4224 Aufrufe

Für den 28.6.2017 war vor dem Fünften Senat des BAG ein Rechtsstreit terminiert, in dem die Parteien um den Mindestlohn für Zeitungszusteller stritten (5 AZR 383/16). Der zum 1.1.2015 eingeführte allgemeine Mindestlohn gilt für diese Arbeitnehmergruppe nur mit Verzögerung, § 24 Abs. 2 MiLoG. Im Jahre 2015 hatten sie nur Anspruch auf 75 % des allgemeinen Mindestlohns (75 % von 8,50 Euro = 6,38 Euro), 2016 dann auf 85% (= 7,23 Euro), im laufenden Jahr auf 8,50 Euro und erst ab 2018 auf den "vollen" Betrag von jetzt 8,84 Euro.

Der Kläger hielt § 24 Abs. 2 MiLoG für verfassungswidrig und verlangte den allgemeinen Mindestlohn zuzüglich des vereinbarten Nachtarbeitszuschlags von 25 %. Im Übrigen war er der Auffassung, dass § 24 Abs. 2 MiLoG schon tatbestandlich nicht erfüllt sei, weil er verpflichtet war, zusätzlich gelieferte Beilagen in die Zeitungen einzulegen, sofern deren maschinelle Bestückung mit Werbebeilagen nicht möglich war. § 24 Abs. 2 MiLoG erfasst nach seinem Satz 3 aber nur "Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt".

Wie das BAG heute (26.6.2017) mitteilt, haben die Parteien sich außergerichtlich verglichen. Der Verhandlungstermin ist daher abgesagt worden.

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