„Baby-Boom“ und Kinderbetreuung - in der Wirklichkeit

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 01.08.2017
Rechtsgebiete: Bildungsrecht1|3866 Aufrufe

Zum 1. August 2013 wurde der Rechtsanspruch auf Förderung auch für Kinder unter drei Jahren geschaffen. U3 ergänzt Ü3. Kinderbetreuung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Hat es geklappt? Die Antwort überlasse ich Ihnen. Im Folgenden gebe ich Ihnen 4 Aspekte an die Hand. Am Textende können Sie den Wortlaut des Rechtsanspruchs auf Förderung nachlesen.

1. Statistik

Beginnen wir mit Aussagen aus einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts:

[…] Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich der Pressekonferenz „Kinderlosigkeit, Geburten und Familien“ am 26. Juli in Berlin weiter mitteilt, hat sich die Kinderlosigkeit bei den Frauen in den späten 1960er- und frühen 1970er-Jahrgängen nunmehr stabilisiert. Die Stabilisierung der Kinderlosenquote ist nicht nur eine Folge der Zuwanderung, sie zeigt sich auch bei den in Deutschland geborenen Frauen.

Mit Kindern im Alter von einem Jahr sind heute 44 % der Mütter erwerbstätig, 2008 waren es nur 36 % gewesen.

Akademisch gebildete Frauen kehren schneller in den Beruf zurück und arbeiten häufiger Vollzeit als noch vor acht Jahren. So arbeiteten 2016 mit 58 % deutlich über die Hälfte der Akademikerinnen (wieder), wenn das jüngste Kind ein Jahr alt war (2008: 54 %) […]

Pressemitteilung nachlesen 

Im Jahr 2016 hat die Hälfte der Akademikerinnen mit einem einjährigen Kind wieder gearbeitet, häufiger in Vollzeit als in den vergangenen Jahren. Auch der Anteil arbeitender Mütter ist gestiegen. Das Elterngeld und der Ausbau der Kleinkindbetreuung sollen für den „Baby-Boom“ oder für wenigstens eine Stabilisierung der Kinderlosigkeit verantwortlich sein.

2. Anspruch auf Platz

[…] Die Eltern eines im Februar 2016 geborenen und im Innenstadtbereich von Münster wohnenden Kindes (Antragsteller) hatten Ende Februar 2017 dem Jugendamt der Stadt Münster mitgeteilt, dass sie – da sie beide in Vollzeit erwerbstätig seien – ab April oder spätestens August 2017 einen Platz für ihr Kind in der Kindertagesbetreuung für 45 Stunden wöchentlich benötigen. Ihr Kind sei im sog. Kita-Navigator angemeldet. Dort merkten sie das Kind bei insgesamt 14 Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen vor.

Ende Mai 2017 teilte das Jugendamt den Eltern mit, dass das aktuelle Platzangebot bedauerlicherweise nicht ausreiche, um für alle vorgemerkten Kinder Plätze zuzusagen. In der Folgezeit bot das Jugendamt den Eltern insgesamt drei Stellen der Kindertagespflege ("Tagesmutter") an, die die Eltern ablehnten. Daraufhin beantragten sie für ihr Kind die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. […]

Quelle Pressemitteilung des VG Münster vom 21.07.2017

Der ab 1. August 2013 geltende § 24 SGB 8 regelt den Anspruch auf Förderung in neuer Systematik. Die Absätze 1 bis 4 unterscheiden die Förderung nach Alter der Kinder.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Für die Förderung der Kinder unter drei Jahren stehen zwei Betreuungsformen zur Verfügung:

  • Tageseinrichtung, Kita genannt,
  • Kindertagespflege, auch als „Tagesmutter“ bezeichnet oder gendergerecht Tagespflegestelle.

Hingegen hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Die Rechtsprechung war sich schnell einig, die Neuregelung so wie im Wortlaut zu verstehen:

[…] Dabei ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, dass die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege grundsätzlich als gleichwertig angesehen wird. Ein Anspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Förderung in der einen oder in der anderen Form durchgeführt wird. Ist die Förderung – wie hier – in einer Tagespflege sichergestellt, besteht ein Anspruch auf Förderung nicht mehr. […]

exemplarisch hierfür VGH Kassel 10 B 1848/13, Beschluss vom 19. September 2013

Den Eltern im obigen Beispiel wurden drei Plätze bei einer Tagesmutter angeboten, freie Plätze in einer Kita gab es nicht. Frei nach dem VGH Kassel „Ist die Förderung in einer Tagespflege sichergestellt, besteht ein Anspruch auf Förderung nicht mehr.“ hätte ich eine Abweisung des Antrags der Münsteraner Eltern erwartet.

Das VG Münster hat dem Antrag stattgegeben (6 L 1177/17), der Beschluss vom 20. Juli 2017 ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Aus der Pressemitteilung:

[…] Zwar könne der Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen. Dabei sei das Jugendamt allerdings verpflichtet, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Das Wunsch- und Wahlrecht finde nur dann seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden seien. …

... Die Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht nachgewiesen haben, dass dem Antragsteller gegenwärtig kein Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zugewiesen werden könne. …

… Nach der Rechtsprechung des OVG Münster setze der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten voraus, dass ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze stattgefunden habe. … Mangels eines Vergabesystems mit einheitlichen Vorgaben erscheine es weder transparent, nach welchen Kriterien die Betreuungsplätze vergeben würden, noch erscheine es gewährleistet, dass die Platzvergabe im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien erfolge. Lasse sich mithin eine sachgerechte Platzvergabe jedenfalls in den städtischen Kindertagesstätten nicht nachvollziehen, sei schon deshalb kein Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten erkennbar.  […]

Die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege werde grundsätzlich als gleichwertig angesehen. Aber es muss ein sachgerecht ausgestaltetes und durchgeführtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze geben. Die Platzvergabe müsse nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Es reiche nicht, wenn eine Kita-Leitung einfach nach eigenständigen Kriterien einen Platz vergebe oder eine Platzvergabe ablehne.

Ob es Eltern, die den dringend benötigten Platz nicht erhalten, beruhigt, dass die Absage auf einem sachgerecht ausgestalteten und durchgeführten Verfahren zur Vergabe fußt? Die Vergabe der Kitaplätze nach sachgerechten Kriterien ist dennoch richtig, scheint es doch, dass Eltern in den meisten Fällen eine Förderung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung – Kita – wünschen.

In meinem Bundesland Hessen lässt sich dies an den Zahlen des Statistischen Bundesamts ablesen:

Zum Stichtag 1. März 2017 wurden 4.208 Einrichtungen (Kitas) und 2.961 Tagespflegestellen sprich Tagesmütter bzw. Tagesväter gezählt.

Von den 53.185 Kindern in Betreuung wurden 44.884 in Einrichtungen (Kitas) betreut.

3. Verlust des Platzes

Die Klage (18 K 243.17) einer im Oktober 2015 geborenen Klägerin hatte Erfolg.

[…] Sie besuchte seit dem 01.09.2016 eine Kita in Marzahn-Hellersdorf auf der Basis eines vom Land Berlin erteilten Kita-Gutscheins. Nach ihrem Wegzug in den Landkreis Märkisch-Oderland erteilte das Bezirksamt der Klägerin nur noch einen zuletzt bis Ende Juli 2017 befristeten sog "BrandenburgGutschein" zum weiteren Besuch der Kita in Berlin. Dies begründete der Bezirk damit, dass sich die Gewährleistungspflicht des Landes Berlin zur Versorgung mit Kita-Plätzen nur auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin beziehe. Wegen der angespannten Versorgungssituation im Bezirk könne man einer dauerhaften Weiterbetreuung von in Brandenburg wohnenden Kindern auch nicht ausnahmsweise zustimmen. Die Eltern müssten sich für die weitere Betreuung des Kindes an ihre Wohnortgemeinde wenden.

Mit ihrer Klage machten die Eltern der Klägerin u.a. geltend, die Kita befinde sich in der Nähe ihrer Arbeitsstätten. Zu berücksichtigen sei auch die bereits erfolgte Eingewöhnung der Klägerin in die Kita in Berlin.

Denn gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist aber der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Anspruch der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den Besuch einer Tageseinrichtung richtet sich mithin gegen den zuständigen örtlichen Träger im Land Brandenburg, in dessen Bereich die Eltern der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht jedoch gegen den Beklagten (Land Berlin).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es mit den Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung jedenfalls unvereinbar Kindern, die noch mit Berliner Wohnsitz einen Platz in einer Kita erhalten haben, diesen wieder zu entziehen. […]

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Urteil und Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 28/2017 vom 28.07.2017

4. besonderes Problem

§ 24 SGB 8 gibt dem Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung. Wer geneigt ist, die eingangs formulierte Frage mit „ja“ beantworten zu wollen, sollte nicht weiterlesen.

Für Kinder nach Schuleintritt ist § 24 SGB 8 nicht mehr einschlägig. Kinder also, die in Halbtags-Grundschulen beschult werden und schon um die Mittagszeit wieder in der Haustüre stehen.

Die Süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 31. Juli 2017:

[…] Gut vier von zehn Grundschulkindern (44 Prozent) haben einer neuen Studie zufolge derzeit kein Betreuungsangebot nach dem Unterricht, obwohl viele Eltern dringenden Bedarf anmelden. Zudem halten 18 Prozent der Väter und Mütter, die eine solche Betreuung für ihre Kinder haben, den Umfang für nicht ausreichend.

Dies geht aus einer Prognos-Studie für das Familienministerium hervor. …

… Nach einer Prognos-Sonderauswertung des Mikrozensus 2015, über die zuerst die Zeitung "Die Welt" berichtet hatte, arbeiten 96 000 Mütter mit Kindern zwischen sechs und zehn Jahren nur deshalb in Teilzeit, weil ein Betreuungsangebot nicht verfügbar oder nicht bezahlbar ist. […]

Artikel

[…] Mit der Einschulung des Kindes entsteht eine Betreuungslücke, wenn die Schule mittags endet. …

… Um die Betreuungslücke zu schließen, müssten laut Elternbefragungen rund 280.000 Plätze für Kinder geschaffen werden, die bisher kein Angebot haben. Für weitere 275.000 Kinder, die bereits eine nachschulische Betreuung haben, besteht ein zusätzlicher Betreuungsbedarf. […]

Pressemitteilung und Download Studie 

Mein Fazit:

Wer für sein einjähriges Kind einen Betreuungsplatz, möglichst in einer Kita erhält, kann aufatmen, aber nicht zu lange. Kommt es aus welchen Gründen auch immer zu einem Umzug in den „Zuständigkeitsbereich“ eines anderen Trägers, kann es mit dem Kitaplatz schon wieder vorbei sein. Und die Mutter, die Dank U3 kurz nach der Geburt des Kindes schnell in ihren Beruf und in die Vollzeit zurückkehren konnte, geht dann in Teilzeit, sobald ihr Kind – halbtags - die Grundschule besucht.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern … gut gemeint ist lange noch nicht gut gemacht.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. 

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