Freier Samstag im Baumarkt?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.08.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|5094 Aufrufe

Die Klägerin ist in einem Baumarkt beschäftigt. Dort ist der Samstag der umsatzstärkste Tag der Woche, an diesem Tag wird etwa 40% mehr Umsatz erzielt als an den übrigen Wochentagen. Die Arbeitgeberin setzt deshalb an diesem Tag etwa 25% bis 30% mehr Personal ein. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt, ausschließlich in ungeraden Kalenderwochen zur Arbeit eingeteilt zu werden.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat ihre Klage abgewiesen:

Es ist unstreitig, dass der Samstag der mit Abstand umsatzstärkste Tag im Baumarkt der Beklagten ist. Samstags erzielt der Markt durchschnittlich 40% mehr Umsatz als an einem der übrigen Wochentage. Im Schnitt wird der Markt an Samstagen von 1.000 Kunden mehr als an einem der übrigen Wochentag besucht. Es besteht deshalb aus unternehmerischer Sicht die Notwendigkeit, gerade samstags besonders viele Mitarbeiter im Kassenbereich einzusetzen. Dem unternehmerischen Belang, den Kassierern nicht mehr als 15 freie Samstage im Jahr zu gewähren, kommt besonderes Gewicht zu. Dem berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten, auch die Klägerin an max. 37 Samstagen (52-15) im Kalenderjahr als Erstkassiererin einsetzen zu können, steht auf Seiten der Klägerin das Interesse gegenüber, nur an ungeraden Samstagen arbeiten zu müssen. Sie macht - ohne dies näher zu begründen - geltend, dass es ihr in geraden Kalenderwochen samstags nicht möglich sei, die Betreuung ihrer im Juni 2008 geborenen Tochter sicherzustellen. Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen keinen Grund dafür benennen, weshalb es dem Kindesvater, der nach ihrem Vortrag als selbständiger Handwerker tätig ist, nicht möglich sein sollte, seine Tochter noch an weiteren 11 Samstagen (52-26-15) im Kalenderjahr selbst zu betreuen oder für eine anderweitige Betreuung zu sorgen. Ihr Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass dem so sei. Im Hinblick darauf, dass auch die Arbeitskollegen der Klägerin, was sie selbst einräumt, ein erhebliches Interesse an freien Samstagen haben, überwiegt das Interesse der Beklagten, die Klägerin nicht generell von der Samstagsarbeit in geraden Wochen auszunehmen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.5.2017 - 5 Sa 3/17, BeckRS 2017, 113812

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