BGH: Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht notwendig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.10.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht|2326 Aufrufe

Der im Jahr 2000 geborene Betroffene kam 2015 als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland.

Das Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellt das Jugendamt als Vormund.

Dieses hat im Hinblick auf Art. 6 II Dublin III-VO beantragt, die Vertretung des Minderjährigen bei der Aufenthaltssicherung nach dem Asyl- und Ausländerrecht einem insoweit fachkundigen Rechtsanwalt als Mitvormund zu übertragen.

Art. 6 bestimmt:

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vor­ gesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unter­stützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qua­ lifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisteten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Ver­ ordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Ein solcher Vertreter hat Zugang zu dem Inhalt der einschlägi­gen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Merkblatts für unbegleitete Minderjährige.

Der Antrag blieb in 3 Instanzen erfolglos.

Besondere Gründe zur Bestellung eines weiteren Vormunds als Mitvormund können nach Auffassung des BGH (Beschluss v. 13.09.17 - XII ZB 497/16) nicht schon darin liegen, dass für den Minderjährigen ausländer- oder asylrechtliche Fragen zu klären sind, die der spezifischen juristischen Sachkunde bedürfen. Hinsichtlich der aufenthalts- und asylrechtlichen rechtlichen Fragen könne das Jugendamt als Vormund (ebenso wie Eltern das tun würden) einen Rechtsanwalt mit der Beratung und Vertretung des Jugendlichen beauftragen. Die Kosten dafür seien über Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe gedeckt.

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