Abstandsverstoß: Nur kurz reicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.11.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2054 Aufrufe

In den letzten Jahren hatten bereits andere OLGe klargestellt. Es braucht keine festzustellende Mindestzeit für einen Abstandsverstoß und auch keine festzustellende Mindestdauer. Früher war man da (so meine ich mich jedenfalls zu erinnern) tendenziell knausriger - man las da oft davon, dass die Unterschreitung etwa 250m andauern sollte. Und ich selbst meine auch, dass doch irgendwo Untergrenzen erreicht sind. Die zitierte "3-Sekunden-Rechtsprechung" etwa wäre aus meiner Sicht eine ganz praktikable Grenze. Egal. Hier eine Entscheidung des OLG Oldenburg zu diesem Thema:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 11.05.2017 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene führte … den Lkw … dessen zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt. Dabei hielt er nicht den Mindestabstand ein. Der verwertbare Abstand betrug bei einer Geschwindigkeit von 77 km/h 32 m. … Die Messung erfolgte mit dem Verkehrs-Kontrollsystem 3.0 (VKS). … Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er ist der Ansicht, die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei geboten, weil dies der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör durch Ablehnung eines von ihm gestellten „Beweisantrages“ verletzt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält Zulassungsgründe nicht für gegeben Bei einer Geldbuße bis zu 100 € kommt die Zulassung nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von 80 € demgegenüber nicht zugelassen werden.

Beide Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Die Frage einer Mindestdauer der Abstandsunterschreitung -in zeitlicher und örtlicher Hinsichtist geklärt:

Der Senat hat hierzu mehrfach (2 SsBs 133/11, Beschluss vom 06.07.2011; 2 SsBs 200/11, Beschluss vom 05.09.2011; 2 SsBs 1/14, Beschluss vom 15.1.2014; 2 Ss(OWi) 86/16, Beschluss vom 6.4.2016; 2 Ss (Owi) 114/16, Beschluss vom 18.5.2016) wie folgt Stellung genommen:

„Die Wiedergabe der Dauer der Abstandsunterschreitung hat ihren Grund darin, dass es immer Verkehrssituationen geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies eine schuldhafte Pflichtverletzung begründen würde (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002, 1 Ss 75/02 juris). Es kommt deshalb darauf an, dass es eine solche Änderung der Verkehrssituation vor der Messung nicht gegeben hat … Tatbestandsmäßig handelt - wenn es an einem solchen“: den Abstand unabhängig vom Willen des Betroffenen verringernden) „Verkehrsvorgang fehlt - allerdings schon, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den erforderlichen Abstand unterschreitet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007, 1 Ss 197/07 juris; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 41. [jetzt: 44.] Aufl., § 4 StVO Rdnr. 22). Eine bestimmte Dauer der eigentlichen Abstandsunterschreitung fordert der einschlägige Bußgeldtatbestand demgegenüber nicht.“

Dem steht auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 9.7.2013 (NStZ-RR 2013, 318) nicht entgegen, da das OLG Hamm es ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch kurzfristigere Abstandsunterschreitungen als 3 Sekunden ahndungswürdig sein können. Das OLG Hamm stellt somit gerade keine Mindestanforderungen auf. Außerdem hat das OLG in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeuges, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne ( OLG Hamm, ZfSch 2015, 711).

Damit kann eine Abstandsunterschreitung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausreichen. Erforderlich ist es allerdings festzustellen, dass nicht zuvor eine Verkehrssituation vorgelegen hat, die die Abstandsunterschreitung als nicht schuldhaft erscheinen ließ. Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge in zulässiger Weise ausgeführt worden ist.

Bedenken bestehen hier deshalb, weil der in die Begründung des Zulassungsantrages hineinkopierte, handschriftliche Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt worden ist, nahezu nicht leserlich ist (vergleiche BGHSt 33, 44 ff.).

Sie ist zumindest unbegründet:

Davon abgesehen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die unter Beweis gestellte Behauptung, das Fahrverhalten des Betroffenen sei durch das vorausfahrende Fahrzeug beeinflusst worden [wie ?], für die Schuldfrage von Bedeutung gewesen sein sollte, stellt die Ablehnung des Antrages vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil in keinem Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Dass das angefochtene Urteil nicht unterschrieben ist, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. OLG Bamberg NJW 2013, 2212; s. auch BGH, Beschluss vom 16.7.1996, 5 StR 230/95, juris zu fehlenden Urteilsgründen).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.
zum Vorgängerdokumentzum Nachfolgedokument

OLG Oldenburg Beschl. v. 17.8.2017 – 2 Ss(OWi) 220/17, BeckRS 2017, 127954

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