KG Berlin: Zur Maßgeblichkeit einer vor Inkrafttreten des MoMiG eingereichten Gesellschafterliste

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 03.03.2020

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 20. August 2019 (22 W 1/18, BeckRS 2019, 32930) entschieden, dass das Registergericht bei der Prüfung, ob ein satzungsändernder Beschluss von den aktuellen Gesellschaftern gefasst wurde, auf die zuletzt eingereichte Gesellschafterliste abstellen muss. Das soll auch dann gelten, wenn die Gesellschafterliste vor Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch das MoMiG am 1. November 2018 eingereicht wurde.

Nach der aktuellen Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist, während vor 2008 nur derjenige als Gesellschafter galt, der bei der Gesellschaft angemeldet war. Im entschiedenen Fall wurde vor 2008 ein Geschäftsanteil abgetreten und die Abtretung der Gesellschaft angezeigt, aber keine neue Gesellschafterliste eingereicht. Als die Gesellschafter später eine Satzungsänderung beschlossen, lehnte das Registergericht die Eintragung ab, da der Beschluss nicht von den in der Liste aufgeführten Gesellschaftern gefasst wurde.

Nach Ansicht des Senats richtet sich die Legitimation der Gesellschafter heute ausschließlich nach der aktuellen Fassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Allein die zuletzt eingereichte Gesellschafterliste soll maßgeblich sein, selbst wenn dies der materiellen Rechtslage widerspreche. Der Senat verweist auf die Gesetzesbegründung zum MoMiG, nach der der Gesellschafterbestand transparenter werden sollte. Zudem sei das Fehlen einer Übergangsvorschrift so auszulegen, dass die neue Vorschrift auch für Altfälle gelten solle.

Der Senat wendet sich damit ausdrücklich gegen das OLG Dresden, das die Anwendung auf Altfälle wegen verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt hatte (Beschluss vom 1. Juni 2016, 17 W 289/16). Diese Bedenken teilt der Senat nicht, da die materielle Rechtsposition der Gesellschafter durch das Erfordernis der Einreichung einer aktualisierten Liste nicht berührt werde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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