Bundesjustizministerium veröffentlicht Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 25.04.2020

Der vom Bundesjustizministerium am 20. April 2020 veröffentlichte Gesetzentwurf zum Personengesellschaftsrecht sieht u. a. die Einführung eines öffentlichen Registers für BGB-Gesellschaften vor.

Der BGH hatte im Jahr 2001 die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00), so dass die Konzeption der §§ 705 ff. BGB überarbeitungsbedürftig wurde. Eine vom BMJV im Jahr 2018 eingesetzte Expertenkommission hat nun einen ersten Entwurf vorgelegt (vgl. Pressemitteilung des BMJV).

Die wesentlichen Regelungsvorschläge umfassen folgende Punkte:

  • Die Trennung zwischen (handels-)gewerblichen und nicht gewerblichen Personengesellschaften soll grundsätzlich beibehalten werden. Für die OHG und die KG gilt weiterhin zusätzlich das HGB.
  • Die GbR kann sich freiwillig in einem öffentlichen Register eintragen lassen. Die Registrierung soll nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR sein, aber für bestimmte Rechtsvorgänge wie z. B. den Erwerb von Grundstücksrechten. Eingetragene Personengesellschaften sollen ein Sitzwahlrecht erhalten.
  • Das Beschlussmängelrecht soll reformiert werden und eine mit §§ 241 ff. AktG vergleichbare Anfechtungsklage eingeführt werden. Das Haftungsregime soll angepasst werden.
  • Gesellschafter dürfen sich auch zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Personengesellschaft zusammenschließen, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.
  • Für die eingetragene GbR sollen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ebenso wie für andere Personengesellschaften gelten.

Ein bestimmter Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist derzeit nicht vorgesehen, da insbesondere der zeitliche Vorlauf für die Errichtung eines Gesellschaftsregisters noch unklar ist.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Nach erster Durcharbeitung: recht passabel. Was "natürlich" fehlt, ist das, was wirklich sinnvoll wäre. Eine "KGmbH", also Personengesellschaft mit Registerfähigkeit, beschränkter Haftung aller (!!) Kommanditisten/Gesellschafter, Gschäftsführung durch einen oder mehrere Gesellschafter, aber auch durch ggf. einen Fremdgeschäftsführer , wahlweise auch für Freiberufler, dann ohne Bilanzierungspflicht und ohne Gewerbesteuer.

Natürlich ahne ich das Wehklagen aller sog. "Gesellschaftsrechtler" und Traditionalisten. Untergang des Abendlandes, mindestens des allerheiligsten Prinzips der Einheit von Herrschaft und Haftung.

Nun, wenn man solche dogmatischen Grundprinzipien, wie es ja im Rahmen des Wirtschaftsrechts angängig sein sollte, in Geld abschätzt - jenes Grundprinzip des Abendlandes hat ziemlich genau messbar den Wert von 1 € - 50 Cent davon für die persönliche Haftung, die anderen 50 Cent für das Verbot der Fremdorganschaft.  Das ergibt sich aus § 5a Abs.1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

Soweit für Zwecke freier Berufe genutzt, kann das Berufsrecht weiteres etwa zur Organschaft und Beteiligungsmöglichkeit restringierend regeln.

Kommentar hinzufügen