OLG München: Vermögensmischung als Entlassungsgrund für einen Testamentsvollstrecker
von , veröffentlicht am 20.07.2020Der Testamentsvollstrecker hat das unter seiner Verwaltung stehende Vermögen der Erblasserin mit seinem Eigenvermögen vermischt. Dem OLG München in seinem Beschluss vom 09.07.2020 zufolge stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar; es ist geeignet, Misstrauen in die unparteiische Amtsführung zu begründen (Az. 31 Wx 455/19, BeckRS 2020, 15504). Eine weitere grobe Pflichtverletzung hatte der 31. Zivilsenat darin festzustellen, dass der Testamentsvollstrecker seinen Informationspflichten zumindest gegenüber einem Beteiligten nicht nachgekommen ist (§ 2218 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB).
Eine grobe Pflichtverletzung bescheinigte auch das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 8.7.2020 einem Testamentsvollstrecker (Az. 3 W 19/20, BeckRS 2020, 15956): Der dortige Testamentsvollstrecker hatte 74 Untreuestraftaten zum Nachteil des Nachlasses zu verantworten. Der Nachlasspfleger war verpflichtet, einen Antrag auf Entlassung zu stellen.
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