Festsetzung der zu erstattenden Kosten trotz nichtigem Anwaltsvertrag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.10.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1719 Aufrufe

Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 7.9.2020 - 26 Ta (Kost) 6075/20 - mit der Frage befasst, ob der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden werde. Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, mit diesen sei der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach §§ 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Nur ausnahmsweise könnten aus Gründen der Verfahrensökonomie materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn es um materiell-rechtliche Einwände gehe, die keine Tatsachenaufklärung erforderten und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres aufklären ließen.

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