Nachträgliche Klagezulassung - fehlerhafte elektronische Klageerhebung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3387 Aufrufe

Noch läuft der elektronische Rechtsverkehr alles andere als "rund", erhebliche Schwächen finden sich sowohl bei den Gerichten als auch in der Anwaltschaft. Deshalb kommt es immer wieder vor, dass digital eingereichte Anträge den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, das Gericht dies aber seinerseits erst (zu) spät bemerkt.

So auch in einem aktuellen Fall des BAG: Die Klägerin wandte sich gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Ihr Prozessbevollmächtigter erhob zwar innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 4 Satz 1 KSchG auf elektronischem Wege Klage, allerdings mit einer seit dem 1.1.2018 unzulässigen sog. Containersignatur. Der Fehler fiel in der ersten Instanz (ArbG Berlin, Urt. vom 5.12.2018 - 56 Ca 4481/18, BeckRS 2018, 50209) nicht auf. Erst das LAG Berlin-Brandenburg machte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges auf die unwirksam eingereichte Klage aufmerksam. Daraufhin stellte diese einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG). Indes war zu diesem Zeitpunkt die (eigentlich) absolute sechsmonatige Ausschlussfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG bereits verstrichen. Das LAG ließ die Klage trotzdem nachträglich zu und gab ihr auch in der Sache statt. Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Arbeitgeberin blieb beim BAG ohne Erfolg:

  1. Seit dem 1. Januar 2018 dürfen gemäß § 4 Abs. 2 ERVV mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) übermittelt werden. Die qeS darf aus diesem Grund nicht nur am Nachrichtencontainer angebracht sein. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges Dokument übermittelt wird. Der Formmangel kann nicht gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG rückwirkend geheilt werden.
  2. Ein Hindernis iSv. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist behoben, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Fristversäumung hatte oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Maßgeblich ist die Kenntnis der Säumnis, nicht die Kenntnis von deren Ursache. Das Weiterbestehen des Hindernisses darf nicht mehr als unverschuldet angesehen werden können. Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Umstände nach Eintritt der Fristversäumung eine entsprechende positive Kenntnis vermittelt oder zumindest Anlass zu Zweifeln gegeben haben, ob die Frist eingehalten war.
  3. Die Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG findet wegen des Anspruchs des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG keine Anwendung, wenn nach Zustellung einer zunächst unerkannt die formalen Anforderungen nicht erfüllenden Klageschrift der darauf bezogene gerichtliche Hinweis erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgt ist.
  4. Ein etwaiges Verschulden der Partei bzw. ihres Prozessbevollmächtigten hindert nicht die nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG, wenn dieses hinter gerichtliches Verschulden zurücktritt, weil ohne letzteres die Frist gewahrt worden wäre. Dies ist der Fall, wenn ein gebotener gerichtlicher Hinweis auf einen offenkundigen Formmangel der Klageschrift unterblieben ist, obwohl er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass der Partei die Fristwahrung noch möglich gewesen wäre.

BAG, Urt. vom 30.7.2020 - 2 AZR 43/20, NZA 2020, 1427

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