BMJV bereitet Gesetz zur Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3901 Aufrufe

2019 hat die Europäische Union die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeber- oder Whistleblowing-Richtlinie) verabschiedet (hier). Sie schützt, wie ihr Titel schon sagt, (nur) Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Aber welcher Arbeitnehmer, der ein Fehlverhalten eines Kollegen, Vorgesetzten oder gar der Unternehmensleitung aufdeckt, weiß schon sicher, ob dieses Verhalten (nur) gegen autonomes nationales Recht verstößt oder ob (auch) ein Verstoß gegen Unionsrecht (Primärrecht, Verordnungen, Richtlinien) vorliegt? Das BMJV plant daher, die Richtlinie überschießend umzusetzen und auf alle Personen zu erstrecken, die Hinweise auf Rechtsverstöße im Betrieb oder Unternehmen geben, unabhängig davon, ob gegen Unions- oder rein nationales Recht verstoßen wird (Presseberichte hier).

Das CDU-geführte Bundeswirtschaftsministerium hatte ursprünglich auf eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie gedrängt (hier im BeckBlog). Diese Bedenken scheinen nunmehr ausgeräumt zu sein.

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Vorsätzliche Verstöße von Unternehmensleitungen gegen Unionsrecht sind immer auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Unternehmensleitungen wollen selbstverständlich geheim halten, wenn z.B. rechtswidrig untaugliche und gefährliche Produkte in den Markt gebracht werden. Ob die Ausnahme in § 5GeschGehG tatsächlich angewendet werden kann, steht eventuell erst am Ende eines für Whistleblower ruinösen Prozesses fest.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie hat einen eng begrenzten Anwendungsbereich. Fallen Meldungen an Behörden bezüglich Verstößen gegen Baurecht, Luftsicherheit, Sicherheitsmängel bei Produkten als Teil der kritischen Infrastruktur der BRD incl. Militär tatsächlich unter Art2(1)a)i) öffentliches Auftragswesen?

Mit Glück gehen Whistleblower straffrei aus und sind nicht ruiniert.
 

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