Schule auf, Schule zu, Schule im Wechselunterricht – wie hätten Sie es denn gerne?

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 26.01.2021
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona3|3526 Aufrufe

Inhalt:

Vor dem OVG Niedersachsen wird Erweiterung und Ergänzung einer Vorschrift dahin gewünscht, dass abhängig von Inzidenzwerten eine unterschiedliche Beschulungsform stattfinde.

Vor dem OVG Nordrhein-Westfalen wird von einer Viertklässlerin gewünscht, dass ein Vorschriftenvollzug vorläufig ausgesetzt werde, damit Präsenzunterricht stattfinde.

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (ergänzt 30. Januar 2021)

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird von Geschwistern gewünscht, dass die Regelung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die Schließung von Schulen vorläufig außer Vollzug zu setzen. (ergänzt 29. Januar)

Vor dem VG Regensburg wird von vier Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines staatlichen Landshuter Gymnasiums gewünscht, dass sie im Umfang des jeweiligen Stundenplans mittels Videounterrichts, während der Covid-19 bedingten Schulschließungen beschult werden. (ergänzt 28. Januar)

 

 

Jahresanfangsfazit aus

Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen), 13. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021, 13 MN 8/21,

und Oberverwaltungsgericht Münster (NRW), 13. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2021, 13 B 47/21.NE:

  • von der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1, 3 bis 6 IfSG gedeckt
  • nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen
  • Regelung / Verordnung zeitlich befristet
  • Verfahren der Normenkontrolle zielt auf die (teilweise) Kassation von "erlassenen" Rechtsvorschriften und der Gewaltenteilungsgrundsatz verbietet Ergänzung einer vorhandenen Norm im Wege Verfahren der Normenkontrolle
  • Einschätzung des Verordnungsgebers über das weiterhin bestehende Erfordernis einer landesweiten Regelung im Schulbereich nicht zu beanstanden sein dürfte

 

  • ein (Grund-) Recht auf Schulbildung in Form von Präsenzunterricht nicht bestehen dürfte, denn es wird nur ein Anspruch auf gleichen Zugang zu vorhandenen Einrichtungen gewährt
  • Richter:innen sehen schon, dass Lockdown zum Teil gravierende soziale, psychische und auch ökonomische Folgen für Schüler und Eltern haben kann
  • zumindest in Teilen durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert werden, auch wenn das „Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstellt
  • verfassungsrechtlicher Anspruch auf die bestmögliche Unterrichtsart ist jedenfalls nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich

 

 

Aus den GRÜNDEN Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen), 13. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021, 13 MN 8/21:

„I. Der Antrag,

§ 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3), wird vorläufig mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass Präsenzunterricht so lange stattfindet, wie am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung nicht mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, sowie mit der Maßgabe, dass bei einer Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung von 101 bis 200 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen am Standort der Schule, Wechselunterricht stattfindet,

hilfsweise, auch bei einer Inzidenz von unter 100 Wechselunterricht stattfinden zu lassen,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig (1.), wäre aber auch unbegründet (2.). …

 

… 1. Er ist nicht auf eine vorläufige Außervollzugsetzung, sondern auf eine Normergänzung gerichtet. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss - wie es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt und auch für § 47 Abs. 1 Nr. 2VwGO gilt - "erlassen", also jedenfalls bereits verkündet sein. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft. … Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. … Das Normenkontrollgericht hat sich auf die (teilweise) Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken … Denn es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe. …

… Der Antragsteller begehrt mit seinem Haupt- und Hilfsantrag keine (teilweise) Außervollzugsetzung des § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung … Ziel ist es nicht, die Schulschließung ersatzlos aufzuheben, sondern die Vorschrift dahingehend zu erweitern und zu ergänzen, dass abhängig von Inzidenzwerten eine unterschiedliche Beschulungsform stattfindet. …

 

… 2. Ein Antrag auf vollständige Außervollzugsetzung des § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wäre unbegründet. …

… Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Untersagung des Schulbesuchs in § 13 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung rechtmäßig ist …

… a.

aa. Die hinreichend bestimmten Regelung in § 13 der Niedersächsischen Corona-Verordnung finden eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. Dass die Schließung von Schulen eine notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein kann, wird durch §§ 28a Abs. 1 Nr. 16, 33 Nr. 3 IfSG ausdrücklich klargestellt. Der Senat sieht die Formulierungen „Untersagung des Schulbesuchs“ und „Schließung von Schulen“ als inhaltlich gleichbedeutend an. …

… cc. Nach summarischer Prüfung ist die in § 13 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Schulschließung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. …

… Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, … Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen …

… Eine "Schutzmaßnahme" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG kann, wie es nun auch §§ 28a Abs. 1 Nr. 16, 33 Nr. 3 IfSG ausdrücklich aufführt, die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen sein. Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aber dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall "notwendig" sein muss. …

… Derzeit stellt sich die in § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Schulschließung in diesem Sinne als "notwendig" dar. …

… Hier steht für den Senat außer Frage, dass der Verordnungsgeber mit den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen das legitime Ziel verfolgt, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. …

…  Zur Erreichung dieser legitimen Ziele ist die streitgegenständliche Schulschließung auch geeignet. Angesichts der hohen Infektiosität des Corona-Virus und der Übertragungswege steht außer Zweifel, dass eine Schulschließung geeignet ist, die Verbreitung dieser übertragbaren Krankheit zu verhindern. Der Schulbesuch dürfte als Infektionsumfeld kaum anders als andere Zusammenkünfte einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen zu bewerten sein …

… Mildere, aber in ihrer Wirkung gleich effektive Mittel drängen sich dem Senat im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen derzeit nicht auf. Die Untersagung des Schulbesuchs stellt das effektivste, weil zu 100% wirksame Mittel dar, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Schule zu verhindern. Jedwede andere Schutzmaßnahme, sei es Maskenpflicht, Abstandspflicht, Luftreinigungsanlagen, Lüften oder Kleingruppenbildung, ist fehleranfällig und schließt eine Übertragung nicht vollständig aus. …

… Der Verordnungsgeber darf die Schulschließung derzeit auch noch als angemessen ansehen. …

…. Zunächst ist festzuhalten, dass ein (Grund-) Recht auf Schulbildung in Form von Präsenzunterricht nicht bestehen dürfte (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.7.2020 - 20 NE 20.1443 -). Aus dem Recht auf Bildung in Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung lässt sich ein derartiger Anspruch nicht herleiten; es gewährt nur einen Anspruch auf gleichen Zugang zu vorhandenen Einrichtungen (vgl. Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 7 Rn. 11, Bräth/Nolte in: Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, Art. 4 Rn. 10 f.). Zwar mag die Qualität des Fernunterrichts allgemein, jedenfalls aber in vielen Schulen hinter der von Präsenzunterricht zurückbleiben, dies dürfte jedoch der Umsetzung der Unterrichtsart geschuldet sein, nicht der Unterrichtsart an sich. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die bestmögliche Unterrichtsart ist jedenfalls nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich. …

… Zwar mögen die vom Antragsgegner und anderen Schulträgern erarbeiteten schulischen Angebote wie die Beschulung zu Hause nur einen geringeren Wert darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass tatsächlich Unterrichtstattfindet und von einem Unterrichtsverbot keine Rede sein kann. Vielmehr wird die einfachgesetzliche Schulbesuchspflicht einschließlich der Pflicht zur Anwesenheit in den Einrichtungen modifiziert (vgl. zu dieser Gewichtung Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.7.2020 - 20 CS 20.1056 -) …

 

… Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Verordnung zeitlich befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung- zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schulschließung unter -gegebenenfalls strengen - Auflagen wieder aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -). …“

 

 

Aus den GRÜNDEN Oberverwaltungsgericht Münster (NRW), 13. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2021, 13 B 47/21.NE:

"Die Antragstellerin ist Schülerin der 4. Klasse einer Grundschule in NRW. Ihre sinngemäß gestellten Anträge, den Vollzug von § 1 Abs. 11 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) vorläufig auszusetzen, … [und weitere 6 Hilfsanträge] haben keinen Erfolg. …

… A. Die angegriffene Regelung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.

1. § 1 Abs. 1, 2 und 11 CoronaBetrVO ist auf § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1, 3 bis 6 und § 33 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geänderten Fassung gestützt. … Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem die in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen, zu denen auch Schulen gehören (vgl. § 33 Nr. 3 IfSG). Dies sieht auch § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG als mögliche notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vor. …

… Dies gilt auch für das Nutzungsverbot der Schulgebäude für schulische Nutzungen wie u. a. den Schulunterricht in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021. Denn der Bundesgesetzgeber nennt in § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG als mögliche Schutzmaßnahme Schulschließungen, was als milderes Mittel eine Umstellung auf Distanzunterricht beinhalten dürfte. …

… 4. Die angegriffene Regelung dürfte auch von der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1, 3 bis 6 IfSG gedeckt sein. … Schließlich können nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. …

… Dies hat der Gesetzgeber nunmehr auch durch den Katalog der Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG bekräftigt, auf den § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verweist und der die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG gehören zu den zulässigen Maßnahmen namentlich die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG, ohne dass die diese besuchenden Personen selbst als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider angesehen werden müssten. …

… c. Auch Art und Umfang der hier in Rede stehenden Beschränkungen sind nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Sie verletzen insbesondere nicht offensichtlich die sich aus dem durch §§ 1, 2 SchulG NRW i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW und Art. 2 Abs. 1 GG jedem Kind gewährten Recht auf Erziehung und Bildung ergebenden Grenzen. Gleiches gilt in Bezug auf das elterliche Recht auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m.) Art. 6 Abs. 2 GG. Beide (Grund-)Rechte begründen grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen, also dessen was der Einzelne vernünftiger Weise von der Gesellschaft verlangen kann. Zu einem Verschaffungsanspruch können diese Rechte nur erstarken, wenn es selbst an dem zur Erhaltung des Teilhaberechts auf Bildung notwendigen Minimum fehlt. …

 

… Ein hier zugunsten der Antragstellerin unterstellter Eingriff wäre jedenfalls voraussichtlich gerechtfertigt. Das angegriffene Verbot der Nutzung der Schulgebäude für schulische Nutzungen wie Schulunterricht in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021 verstößt voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (aa) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (bb).

aa. Ziel der Verordnung ist es, durch eine weitgehende Reduzierung der Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands während einer erneut eng umgrenzten Zeitspanne die Ausbreitung des Coronavirus weiterhin so einzudämmen, dass sich die bestehenden konkreten Gefahren für das Leben und die Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht realisieren…. Sie dient damit in Übereinstimmung mit § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG einem legitimen Zweck. …

 

… Zur Erreichung des durch den Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG verfolgten Ziels dürften die angefochtenen Maßnahmen bei summarischer Bewertung auch geeignet (aaa), erforderlich (bbb) und angemessen sein (ccc). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. …

… aaa. … Auch wenn es sich jeweils um feste Lerngruppen handelt, besteht das Risiko, andere Mitglieder dieser Gruppe anzustecken, die das Virus dann in ihr privates Umfeld weitertragen können. Dabei kann es dahinstehen, in welchem Umfang Kinder – und in der Folge auch der Schulbetrieb – einen Beitrag zur Verbreitung leisten. Die wissenschaftlichen Studien sind hierzu uneinheitlich und weichen in der Bewertung ab. Nicht endgültig geklärt ist insbesondere, ob jedenfalls jüngere Kinder im Alter von null bis elf Jahren ein geringeres Risiko haben, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und andere anzustecken als Erwachsene oder ältere Kinder. …

… Für die Geeignetheit der Umstellung des Schulunterrichts auf Distanzunterricht zur Eindämmung der Pandemie ist nicht erforderlich, dass es sich bei Schulen bekanntermaßen um „Hotspots“ oder „Treiber der Pandemie“ handelt. Denn der Verordnungsgeber ist in seinen Maßnahmen nicht darauf beschränkt, nur Aktivitäten zu untersagen, die in der Vergangenheit bereits als typische Treiber der Pandemie identifiziert wurden. Im Hinblick auf das derzeitige diffuse Infektionsgeschehen ist nicht zu beanstanden, dass er bezweckt, die Pandemie durch eine allgemeine Reduzierung von Kontakten und ein weitgehendes „Herunterfahren“ des öffentlichen Lebens einzudämmen. Dass auch Schulen am Infektionsgeschehen teilnehmen, ist indes nicht fraglich. … verletzt der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. …

… bbb. Die Umstellung des Unterrichts auf Distanzunterricht dürfte auch zur Eindämmung der Pandemie erforderlich sein. … Eine Schließung von Schulen in Abhängigkeit von bestimmten Schulformen und Altersgruppen/Klassenstufen ist ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel im Vergleich zum Distanzunterricht in allen Schulen aller Schulformen. Denn auch Grundschulen nehmen – wie oben ausgeführt – am Infektionsgeschehen teil. Auch dynamische Regelungen in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und dortigen Inzidenzen sind ebenfalls nicht gleich geeignet. Eine solche Vorgehensweise ließe unberücksichtigt, dass die epidemische Lage weiterhin durch eine dynamische Entwicklung und erhebliche Unsicherheiten geprägt ist, sodass die Einschätzung des Verordnungsgebers über das weiterhin bestehende Erfordernis einer landesweiten Regelung im Schulbereich nicht zu beanstanden sein dürfte, …

… Auch sind weder eine bloße Aufhebung der Präsenzpflicht, noch die Einführung eines Stufenmodells oder eine Mischform aus Distanz und Präsenzunterricht genauso effektiv wie eine Umstellung des Schulunterrichts auf Präsenzunterricht insgesamt. Ebenso wenig erreichen verschärfte Hygiene- und Sicherungskonzepte in den Schulen das gleiche Schutzniveau wie die (zeitweise) Umstellung des Unterrichts auf Distanzunterricht. …

…ccc. Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des – unterstellten – Eingriffs. Zwar kann nicht übersehen werden, dass die Umstellung auf Distanzunterricht – auch im Hinblick auf den bereits im Frühjahr des letzten Jahres über einen längeren Zeitraum nicht erteilten Präsenzunterricht – zum Teil gravierende soziale, psychische und auch ökonomische Folgen für Schüler und Eltern haben kann. Die geltend gemachten – auch völkerrechtlich geschützten – Rechte auf Teilhabe und angemessene Förderung gelten aber nicht uneingeschränkt. Im Hinblick auf die genannten negativen Folgen ist zu berücksichtigen, dass diese zumindest in Teilen durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert werden, auch wenn das „Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstellt. …

 

… In Anwendung dieses Maßstabs drängt sich ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht auf. Dieser ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass gemäß § 1 Abs. 11 Satz 6 CoronaBetrVO die oberen Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der schulischen Nutzung von Schulgebäuden insbesondere für Abschlussklassen oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen zulassen können. Insoweit sind Abschlussklassen mit vierten Jahrgängen einer Grundschule nicht vergleichbar, weil Grundschüler ihre Schullaufbahn nach Beendigung der Grundschule fortsetzen. Die Zeugnisse haben deswegen für ihre weitere Laufbahn nicht die Bedeutung wie Zeugnisse der Schüler von Abschlussklassen. Auch besteht die Möglichkeit, dass versäumter Unterrichtsstoff noch im Verlauf der weiteren Schullaufbahn nachgeholt wird. …

 

… II. … Insbesondere handelte es sich – wie ausgeführt – bei der durch die Antragstellerin favorisierten Beschränkung des Distanzunterrichts auf die in den Hilfsanträgen jeweils bezeichneten Schulstufen bzw. räumlichen Bereiche verglichen mit der durch den Verordnungsgeber getroffenen landesweiten und schulformübergreifenden Regelung nicht um gleich geeignete Mittel zur Bekämpfung der Pandemie. …“

 

 

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in den Verfahren VerfGH 16/21.VB-1, VerfGH 19/21.VB-1, VerfGH 20/21.VB-2, VerfGH 21/21.VB-3:

Aus der Pressemitteilung vom 29. Januar 2021:

„Die Antragsteller, vier Grundschülerinnen und Grundschüler aus Düsseldorf, Köln, Lage und Leopoldshöhe, machten geltend, die Untersagung des Präsenzunterrichts in der nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung verletze sie in ihren Grundrechten.

 

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute vier Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die auf die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an Grundschulen gerichtet waren.

 

Ohne die einstweilige Anordnung bleibe ihnen zwar der Präsenzunterricht versagt und werde ihr berechtigtes Interesse an einem störungsfreien, den staatlichen Bildungsauftrag konsequent und effizient erfüllenden Schulunterricht empfindlich beeinträchtigt. Eingegrenzt würden diese nachteiligen Auswirkungen aber durch die - wenngleich belastende, aber noch hinnehmbare - Geltungsdauer des Verbots bis zum 14. Februar 2021 sowie die in der Coronabetreuungsverordnung vorgesehenen Regelungen zur Abfederung besonderer Härten, die mit Wirkung vom 30. Januar 2021 ergänzt worden seien. Zudem müsse der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend überprüfen und diese ggf. anpassen.“

(ergänzt am 30. Januar 2021)

 

 

Ergänzung am 29. Januar 2021

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird von Geschwistern gewünscht, dass die Regelung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über die Schließung von Schulen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2021, 20 NE 21.201:

„… Die Antragstellerin zu 3. besucht die elfte Jahrgangsstufe, die Antragstellerin zu 4. die siebte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums. Die Antragstellerin zu 5. besucht die zweite Grundschulklasse, die Antragstellerin zu 6. den Kindergarten. …

... Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgen die Antragsteller das Ziel,
den Vollzug von § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV – BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 8. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 5), vom 15. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 34) und vom 20. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 54) einstweilen auszusetzen.

§ 18 Schulen

(1) Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schülerinnen und Schüler geschlossen. …

§ 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

(1) Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. …

 

… Zu Begründung des Eilantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin zu 3. bis 6. seien durch die Schließung von Schulen und Kindergärten in ihren Grundrechten auf Bildung und auf freie Entfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG, …

 

… Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei, denn es bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf persönliche Unterrichtserteilung im begehrten Umfang. Weder aus Art. 128 Abs. 1 BV noch aus Art. 6 oder Art. 7 GG folge ein Anspruch auf Präsenzunterricht. Die Existenz eines „Rechts auf Bildung" könne dahinstehenden, denn aus einem solchen folge keine Pflicht des Gesetzgebers zu einem bestimmten Tätigwerden. Ein Recht auf Unterrichtsbesuch bestehe nur im Rahmen des vorhandenen Bildungsangebots unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes. …“

 

 

Aus den GRÜNDEN Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2021, 20 NE 21.201:

„1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen die § 19 Abs. 1 11. BayIfSMV richtet, denn die Antragssteller sind hiervon nicht gegenwärtig und selbst betroffen. Die Antragstellerin zu 6. besucht im Rahmen der Notbetreuung den Kindergarten. …

 

… 2. Im Hinblick auf die angestrebte vorläufige Außervollzugssetzung von § 18 Abs. 1 11. BayIfSMV (Schulschließungen) ist der Antrag – seine Zulässigkeit zugunsten der Antragsteller unterstellt – jedenfalls unbegründet. …

 

… Die in § 18 Abs. 1 11. BayIfSMV ausgesprochene Schließung von Schulen gehört zu den Katalogmaßnahmen des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 3 IfSG. …

… Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 32) lässt sich dazu entnehmen:

„Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (bspw. Kindertagesstätten und Schulen) oder ähnliche Einrichtungen sind wegen des dortigen Zusammentreffens vieler Personen in engen räumlichen Verhältnissen risikogeneigt. Insbesondere der Umstand, dass in diesen Einrichtungen häufig Säuglinge, Kinder und Jugendliche teilweise täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, kann Infektionsgefährdungen begründen, da diese engen Kontakte die Übertragung des Coronavirus begünstigen. Die Beschränkung oder auch die Untersagung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen trägt dazu bei, das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren und dient damit zugleich der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus.

Dabei muss der Bildungsauftrag in der Abwägung berücksichtigt werden.“  …

… Die Auffassung der Antragsteller, Schulen trügen nicht maßgeblich zum Infektionsgeschehen bei (S. 15 bis 22 der Antragsbegründung), deckt sich daher nicht mit der Einschätzung des Gesetzgebers (s.o.) und des zur Beurteilung der pandemischen Situation nach § 4 Abs. 1 IfSG berufenen RKI. …

 

… Schulschließungen erweisen sich (sowohl im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anordnung am 15. Dezember 2020 bzw. bei ihrer Verlängerung am 8. Januar 2021 als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat voraussichtlich als notwendig im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und als verhältnismäßig …

… Hintergrund der Beschränkungen ist die nachvollziehbare (typisierende) Erwägung des Normgebers, dass es in Schulen zu zahlreichen Kontakten von Personen aus unterschiedlichen Haushalten. (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 738 S. 5) kommt. Daran ändert auch der auf einzelne Studien gestützte Hinweis der Antragsteller, dass Schulen bei entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen (Abstand, Hygiene, Masken, Lüften und ggf. Quarantänisierung von Kindern mit Symptomen) sicher betrieben werden könnten, nichts. Die Einschätzung von Gesetz- und Verordnungsgeber, dass Kontakte in Schulen gleichwohl zum Infektionsgeschehen beitragen, wird dadurch nicht erschüttert, zumal entsprechende Schutzmaßnahmen gerade von Kindern und Jugendlichen möglicherweise nicht dauerhaft und konsequent durchgehalten werden (können) und durch Schulöffnungen typischerweise auch soziale Kontakte von Schülerinnen und Schülern außerhalb des Schulgeländes (ÖPNV, Mittagspausen etc.) entstehen, die sich schulischen Hygieneregeln von vornherein entziehen. …

 

… Gegen die Angemessenheit der Schließung von Schulen bestehen derzeit ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Schulschließungen zu schwerwiegenden Einschränkungen und Belastungen der betroffenen Kinder und ihren Familien führen können, deren Bedeutung mit zunehmender Dauer der Schulschließungen zunimmt und etwa für alleinerziehende Eltern und Kinder aus finanziell schwächeren Familien besondere Härten begründen können. Allerdings ist die Regelung zeitlich befristet. Zudem hat der Antragsgegner durch Homeschooling- Angebote und die (auch von den Antragsstellern genutzte) Möglichkeit von Notbetreuungen Maßnahmen ergriffen, um die Belastungen abzumildern. Darüber hinaus bestehen erweiterte Ansprüche auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2a SGB V), um die finanziellen Folgen der Kinderbetreuung durch berufstätige Eltern teilweise aufzufangen.  …

… Der Senat sieht im Übrigen keinen Grund, auf die von beiden Beteiligten schriftsätzlich umfangreich ausgetauschten Erwägungen zur Güte des Homeschooling-Angebots des Antragsgegners einzugehen. Abgesehen von einer hier nicht vorliegenden offensichtlichen Verletzung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags hat die Qualität des Homeschooling-Angebots keine maßgebliche Bedeutung für das dargestellte Abwägungsergebnis. …“

 

Pressemitteilung

Beschluss

 

 

Ergänzung am 28. Januar 2021

Vor dem VG Regensburg wird von vier Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines staatlichen Landshuter Gymnasiums gewünscht, dass sie im Umfang des jeweiligen Stundenplans mittels Videounterrichts, während der Covid-19 bedingten Schulschließungen beschult werden.

 

Aus den GRÜNDEN Verwaltungsgericht Regensburg (Bayern), 3. Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2021, RN 3 E 21.34:

„Der Antrag ist bereits unzulässig.

Zunächst war beantragt worden,
die Antragsteller im Umfang des jeweiligen Stundenplans mittels Chat-Tools oder einem anderen technischen Programm durch die jeweilige Fachlehrkraft, die den Unterrichtsstoff vermittelt, während der Covid-19 bedingten Schulschließungen zu den im Stundenplan angegebenen Unterrichtszeiten zu beschulen.

Sodann wurde beantragt,
die Antragsteller mittels Videokonferenz oder mit einem anderen technischen Programm durch eine qualifizierte Lehrkraft, die den Unterrichtsstoff vermittelt, während der COVID-19 bedingten Schulschließungen und in Zeiten des Wechselunterrichts zu den im Stundenplan angegebenen Unterrichtszeiten in den im Stundenplan angegebenen Fächern zu beschulen.

Zuletzt wurde mit Faxschreiben vom 21. Januar 2021 beantragt,
die Antragsteller im Umfang des jeweiligen Stundenplans mittels Videounterrichts während der Covid-19 bedingten Schulschließungen zu beschulen. In diesem Schreiben wurde ein Teil des Antrags für erledigt erklärt.

 

… Auch ist nicht erkennbar, dass die Anträge oder auch nur einer davon etwa bei der Regierung von Niederbayern oder dem zuständigen Staatsministerium gestellt worden wäre. Damit wurde der Antragsgegner erstmalig in diesem Verfahren mit dem Antrag konfrontiert. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen dann, wenn die begehrte Handlung oder der begehrte Verwaltungsakt nicht zuvor bei der Behörde beantragt wurde.“

 

Häufiger Fehler:

Das Begehren direkt an das Gericht donnern, ohne vorher der Behörde, hier der Schule, die Gelegenheit gegeben zu haben, dem Begehren zu entsprechen oder es abzulehnen und die (ggf. nachvollziehbaren) Gründe dafür mitzuteilen.

 

Verwaltungsgericht Regensburg weiter:

„Davon abgesehen ist der Antrag auch unbegründet. …

… Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). …

 

…. § 19 Abs. 4 der Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241; BayRS 2230-1-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) sieht Regelungen für den Distanzunterricht vor. Sonach ist nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BaySchO Distanzunterricht Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet. … Durch die Einführung von § 19 Abs. 4 BaySchO hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch die Form des Distanzunterrichts eine Form des Schulbesuchs ist, durch den die Schulpflicht erfüllt wird. …

 

… Art. 56 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) verweist in Abs. 1 Satz 2 darauf, dass alle Schülerinnen und Schüler gemäß Art. 128 der Verfassung ein Recht darauf haben, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Dass sich aus dieser sehr allgemein formulierten Vorschrift ein bestimmter Anspruch ergibt, wie der Unterricht im Rahmen einer schulorganisatorischen Maßnahme konkret auszugestalten ist, kann nicht festgestellt werden.

Art. 128 Abs. 1 BV ist nach der Rechtsprechung lediglich eine Staatszielbestimmung, … Nach der Rechtsprechung beinhaltet Art. 128 BV kein subjektiv öffentliches Recht, sondern einen objektiven Programmsatz bzw. eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe und zwar lediglich im Rahmen des Möglichen und damit eine Staatszielbestimmung (vgl. … ). Somit wird gegenüber dem Staat eine Aufgabe formuliert, dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit jeder eine adäquate Ausbildung erhält. Jedoch besteht keine Verpflichtung dazu, im Rahmen einer schulorganisatorischen Maßnahme dem jeweiligen Wunsch des Schülers oder der Eltern konkret und speziell gerecht zu werden (vgl. … ). Art. 128 Abs. 1 BV statuiert eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe. …

 

… Die Schulpflicht wird auch im Wege des Distanzunterrichts nicht ausgesetzt. ….

 

… Die Frage, wie der Distanzunterricht durchgeführt wird, insbesondere mit welcher Kommunikationstechnik i.S.d. § 19 Abs. 4 Satz 2 BaySchO, und wie die konkrete Ausgestaltung erfolgt, ist eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betrifft. Schulorganisatorische Maßnahmen greifen nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder des Erziehungsberechtigten ein.

 

Aufgrund des staatlichen Bildungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verbleibt dem Staat und damit dem Antragsgegner bei der Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens sowie des dort erteilten Unterrichts eine umfassende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.2016 – 6 C 11/13, beck-online, Rn. 13). Ein Recht zur Mitentscheidung über die Organisation des Schulwesens besteht gerade nicht (vgl. BVerfG, B.v. 19.8.2015 – 1 BvR 2388/11, Rn. 18).

Im Bereich der Schulorganisation werden die Grundrechte der Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 und 128 Abs. 1 BV und der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) begrenzt. Schüler und Eltern haben dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat hinsichtlich schulorganisatorischer Maßnahmen, solange ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

 

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Schüler oder der Eltern ist nur dann gegeben, wenn eine organisatorische Maßnahme unzumutbare Nachteile für die Schüler oder für die Eltern zur Folge hätte oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich wäre. …

 

… Die bestehenden Angebote der Beschulung zu Hause mittels moderner Kommunikationstechnologie stellen auch nach Auffassung des Antragsgegners erkennbar keinen gleichwertigen Ersatz für den Schulunterricht in Präsenzform dar, aber jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum eine gewisse Kompensation hierfür. Diese Form der Beschulung wird vorliegend nur ausnahmsweise in der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie zur Erfüllung des Bildungsauftrags durchgeführt. ….

 

… Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner derzeit bei der Ausgestaltung des Distanzunterrichts im Rahmen der Corona-Pandemie seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte und seiner Verantwortung für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, gänzlich nicht gerecht würde, sondern seine diesbezüglichen Pflichten evident verletzt hat (BVerfG, B.v. 27.11.2017 1 BvR 1555/14, Rn. 25), ergeben sich mithin nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Corona-Pandemie an Lehrer, Schüler und Schulorganisation gesteigerte Anforderungen stellt und diese auch erstmalig erfüllt werden müssen, insbesondere kann nicht auf Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. …

 

… Auch soweit man die Existenz eines aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Rechts auf Bildung bejaht (offen gelassen in BVerfGE 45, 400 <417> und BVerfG, B. der 1. Kammer des 1. Senats v. 6.8.1996 – 1 BvR 1609/96 –, Rn. 10 ff.; bejahend: BVerwGE 47, 201 <206> und BVerwGE 56, 155 <158>), käme den Landesgesetzgebern zudem eine weitgehend eigenständige Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Organisation, den Erziehungsprinzipien und der Festlegung der Unterrichtsgegenstände zu. (vgl. BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, E.v. 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14 –). Nichts anderes kann hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung eines Distanzunterrichts als Teil der Schulorganisation gelten. … „

 

 

Zusammenfassung/Fazit von Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2021, RN 3 E 21.34

 

  • Schulpflicht

Durch die Einführung von § 19 Abs. 4 BaySchO hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch die Form des Distanzunterrichts eine Form des Schulbesuchs ist, durch den die Schulpflicht erfüllt wird.

Die Schulpflicht wird auch im Wege des Distanzunterrichts nicht ausgesetzt.

 

  • Gestaltungsfreiheit von Schulwesen und Unterricht aufgrund staatlichen Bildungsauftrags

Aufgrund des staatlichen Bildungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG verbleibt dem Staat und damit dem Antragsgegner bei der Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens sowie des dort erteilten Unterrichts eine umfassende.

Ein Recht zur Mitentscheidung über die Organisation des Schulwesens besteht gerade nicht. Auch wenn im Bereich der Schulorganisation die Grundrechte der Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 und 128 Abs. 1 BV und der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) begrenzt werden.

 

  • Distanzunterricht als Teil der Schulorganisation

Die Frage, wie der Distanzunterricht durchgeführt wird, ist eine schulinterne Organisationsmaßnahme.

Die bestehenden Angebote der Beschulung zu Hause stellen erkennbar keinen gleichwertigen Ersatz für den Schulunterricht in Präsenzform dar, aber jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum eine gewisse Kompensation hierfür.

 

 

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Vor dem VG Regensburg wird von vier Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines staatlichen Landshuter Gymnasiums gewünscht, dass sie im Umfang des jeweiligen Stundenplans mittels Videounterrichts, während der Covid-19 bedingten Schulschließungen beschult werden.

Verwaltungsgericht Regensburg, 3. Kammer, Beschluss vom 25. Januar 2021, RN 3 E 21.34

Ergänzung am 28. Januar 2021 im Blog Beitrag am Ende

Müsste die gesamte rechtliche Situation nicht neu bewertet weden vor dem Hintergrudn der Deelta-Variante? Vor dieser ist gerne  auch von Gerichten - unterstellt worden, dass Schüler nicht an dem Virus erkranken könne, die niedrigen Inzidenzzahlen würde dies bestätigen. Einige Gutachten hatten dies kritisiert (z.B. Studie der Universität der Bundeswehr München Institut für Strömungsmechanik und Aerodynamik). Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Inzidenzwerte in Schulen bei den Schülern ohne Impfmöglichkeit im höheren dreistelligen Bereich (regional unterschiedlich). Die jetzigen Schutzkonzepte dürften nach sämtlichen Studien nicht geeignet sein im Sinne eines Schutzkonzepts, gerade vor dem Hintergrund der ansteckenderen Virus-Varianten - z.B. in NRW: nur Lüften plus ggf. Tests, die nach dem Unterricht Infektionen feststellen. So zumindest die Studie (vor Delta):

"Der größte Mangel des Schutzkonzepts besteht darin, dass keinerlei Vorkehrungen zur Verhinderung direkter Infektionen getroffen werden. Weder eine Vergrößerung der Abstände zwischen den Schülerinnen und Schülern, noch Atemschutzmasken, Mund-Nasen-Bedeckungen oder Gesichtsvisiere (Faceshields) werden verwendet. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit, die Virenlast im Raum durch das regelmäßige freie Lüften zu reduzieren, überschätzt. Die freie Lüftung ist physikalisch nur dann wirkungsvoll, wenn entweder ein großer Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen besteht oder der Wind vor den Fenstern weht [13, 14]. Ein Temperaturunterschied ist oft nicht vorhanden und wenn er besteht, dann wird er beim freien Lüften schnell reduziert, so dass dieser Mechanismus meist nur für kurze Zeit wirksam ist. Der Luftaustausch wird daher entsprechend lange dauern, wie wir in Kapitel 3 experimentell nachweisen werden. Der Wind vor dem Fenster ist auch nur selten stark genug, um eine ausreichende Lüftung zu gewährleisten. Da die Wirksamkeit der freien Lüftung abhängig ist von nicht beeinflussbaren Faktoren (Temperatur, Wind, Größe/Position der Fenster) bleibt die Frage, wie gelüftet werden soll, wenn diese physikalischen Mechanismen nicht nutzbar sind."

Aus meiner Sicht spricht viel dafür, dass in rechtlicher Hinsicht aufgrund der veränderten Umstände insgesamt eine neue Bewertung erforderlich ist. Die Zahlen lügen nicht...aus meiner Sicht spricht viel dafür, dass die jetzigen sog. Schutzkonzepte in vielen Bundesländern völlig untaugliche Mittel sind (auch nach Einschätzung einiger Kommunen, zB der Stadt Krefeld, die sich gegen das Land NRW stellt).Interessant wäre zu erfahren, welche rechtlichen Konsequenzen den Entscheidungstägern drohen, wenn bekannt wird, dass die fehlende Schutzwirkung den Entscheidungsträgern und in den maßgeblichen Behörden bekannt war. 

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