Innerstädtische Raser - Rechtswidrige strategische Fahndung durch Polizei Dortmund?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 12.02.2021
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Illegale Kraftfahrzeugrennen auch in Innenstädten haben in den letzten Jahren  eine Reihe von Opfern gefordert, was auch eine intensive Debatte über die Strafbarkeit entfachte. Ergebnis dieser Debatte war die Neuschaffung des § 315d StGB, nachdem man seitens der Politik erkannt hatte, dass die bloße Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§ 29 StVG) nicht nur dem Gefährdungsunrecht unangemessen war, sondern auch der Polizei zu wenig Möglichkeiten an die Hand gegeben hat, gegen die in einigen Städten sich verbreitende Raser-Szene vorzugehen. Carsten Krumm und auch ich haben zum Thema Kraftfahrzeugrennen/315d StGB jeweils schon mehrere Blog-Beiträge verfasst.

Nun wird aber aus Dortmund berichtet (Danke für den Hinweis eines Lesers), dass die dortige Polizei sogar anlass- bzw. verdachtslose Kontrollen von Autofahrern durchführt mit dem Hinweis auf § 12a PolG NRW „Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen (strategische Fahndung)“.

Der WDR berichtet hier:

„Bei der strategischen Fahndung können Personen ohne konkreten Verdacht angehalten, nach ihrer Identität befragt und Fahrzeuge kontrolliert werden. Ziel ist es, verbotene Rennen zu verhindern und die Strukturen der damit verbunden Szene aufzuklären. Wir wissen, dass wir beim Vorgehen gegen diese Szene einen langen Atem und ein schlüssiges Gesamtkonzept haben müssen", sagt Polizeipräsident Gregor Lange. "Wir sind entschlossen, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln gegen die Raserszene vorzugehen."

Und die Westfälische Rundschau so:

„Laut einer Mitteilung hat Polizeipräsident Gregor Lange für Freitag und Samstag (29. und 30 Januar) eine sogenannte strategische Fahndung auf dem Wall, angrenzenden Straßen sowie einem Teil der Brackeler Straße und der B236 angeordnet. Dadurch können Personen auch ohne konkreten Verdacht angehalten werden, um sie nach ihrer Identität zu befragen. Zudem müssen sie ihr Fahrzeug kontrollieren lassen.“

 

Der Blog "nordstadtblogger" berichtet sehr plastisch und mit Fotos über die Maßnahmen, die offenbar schon einigen Erfolg hatten:

"Für elf Fahrer*innen endeten die Kontrollen unerfreulich – ihre Fahrzeuge wurden sichergestellt, weil die Betriebserlaubnis erloschen war. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn verbaute Tuningteile nicht erlaubt sind. Zwei kontrollierte Personen mussten aufgrund des Verdachtes des Konsums von Drogen eine Blutprobe abgeben.Insgesamt verhängte die Polizei 65 Verwarnungsgelder und schrieben 64 Ordnungswidrigkeitenanzeigen. 16 davon aufgrund von Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung.

Die polizeiliche Aufmerksamkeit hat auch  teilweise unerwünschte Folgen, wie ruhr24.de berichtet.  In diesem Bericht wird  allerdings der Begriff „strategische Fahndung“ nicht erwähnt.

Die Vorschrift zur strategischen Fahndung ist erst kürzlich geschaffen worden – analog zur Schleierfahndung in Bayern (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG) sollte nach Ansicht der regierenden CDU auch in NRW (landesweit) der Polizei erlaubt werden, ohne Anlass und konkrete Verdachtsmomente Kontrollen durchzuführen.

In der Verhandlung mit der mitregierenden FDP wurden der angestrebten Regelung allerdings die gröbsten Schärfen entzogen, so dass Toros und Förster im Blog „Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht“ zu folgendem Fazit kamen :

„Aufgrund der hohen formellen und materiellen Anforderungen ist die strategische Fahndung gemäß § 12a PolG NRW jedoch definitiv auf Sonderfälle und nicht auf den polizeilichen Alltag zugeschnitten. Vor diesem Hintergrund ist eher von einer geringen Praxisrelevanz der Vorschrift auszugehen.“

Möglicherweise haben die jungen Wissenschaftler die Phantasie der nordrheinwestfälischen Polizei unterschätzt.

Worin bestehen die „hohen Anforderungen“ denn?

Die „formellen Anforderungen“ sehen vor, dass nicht etwa jeder Polizeibeamte vor Ort über die rechtliche Zulässigkeit der strategischen Fahndung entscheiden kann. Nach § 12a Abs.2 PolG NRW gilt vielmehr:

„Die Maßnahme ist schriftlich zu beantragen und bedarf der schriftlichen Anordnung durch die Behördenleitung oder deren Vertretung. Umfasst das festgelegte Gebiet die Zuständigkeit mehrerer Behörden, so trifft die Anordnung das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.“

In § 12a Abs.1 Nr.1 PolG NRW wird materiell für die „Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung“ auf § 8 Absatz 3 desselben Gesetzes verwiesen. Im dortigen durchaus nicht kleinen Katalog finden sich etliche Straftatbestände:

„(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach

1.  den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,

2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,

3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.“

Allerdings: Auch nach längerer Suche ist § 315d StGB nicht enthalten in der Liste, auch nicht Ordnungswidrigkeiten, mit denen illegales "Auto-Tuning“ verfolgt werden kann.

So wichtig die Verhinderung illegaler Kraftfahrzeugrennen erscheint, kann es sein, dass die Dortmunder Polizei hier nicht rechtmäßig vorgeht? Oder gibt es noch eine andere Rechtsgrundlage für diese strategischen Fahndungen?

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3 Kommentare

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§ 12a verweist wie dargestellt auf § 8 Abs. 3, der nennt diejenigen §§ des StGB, die "insbesondere" erhebliche Bedeutung haben. Evtl, ist also gemeint, dass die Liste nicht abschließend ist und Kfz-Rennen Straftaten von erheblicher Bedeutung sind, sodass die Maßnahme zulässig wäre. Warum allerdings Autos/Personen bei dieser Gelegenheit verdachtsunabhängig durchsucht werden sollen, verstehe ich auch nicht.

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Wenn 11 Fahrzeuge auf der Stelle wegen erloschener Betriebserlaubnis stillgelegt wurden, unterscheiden sich die Kontrollen schon im Ergebnis wesentlich von allgemeinen Verkehrskontrollen. Getunte Fahrzeuge sind erkennbar, die Szene trifft sich offensichtlich an der Polizei bekannten Treffpunkten. Bei auffälligen Fahrzeugen könnte da schon ein Anfangsverdacht aufkommen, der Kontrollen rechtfertigt. Das erklärt für mich - ohne jede Kenntnis der Vorgänge in Dortmund - das Ergebnis.

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Ja, das halte ich auch für plausibel. Allerdings wurden die Kontrollen seitens der Polizei Dortmund selbst ja auf die "strategische Fahndung" gestützt, es handelt sich dabei nicht um eine nachträgliche Interpretation.

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