Auch bei Betriebsratswahlen: Der Tag endet um 24.00 Uhr

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1994 Aufrufe

Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht.

Das hat das BAG im Streit um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl entschieden.

Sind bei einer Betriebsratswahl mehr als drei Mitglieder zu wählen, erfolgt die Wahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 WO). Für die Berechnung der Frist finden die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung (§ 41 WO). Folglich endet die Frist grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde (§ 188 Abs. 2 BGB). Allerdings ist der Wahlvorstand berechtigt, durch eine entsprechende Angabe im Wahlausschreiben die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands zu begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG, Beschl. vom 16.1.2018 - 7 ABR 11/16, NZA 2018, 797).

Macht der Wahlvorstand von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom Wahlvorstand genutzten Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist eingeworfen wird, rechtzeitig eingereicht.

BAG Beschl. vom 28.4.2021 – 7 ABR 10/20, BeckRS 2021, 20366

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