Deckelung der Anwaltskosten für Abmahnungen: was sagt der Generalanwalt?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 12.11.2021

In der Rechtssache C‑559/20 Koch Media GmbH gegen FU meint der Generalanwalt, § 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG sei nicht zu beanstanden.
 

Zwei apodiktische  Aussagen überraschen, das Ergebnis nicht:

  • Randnummer 36. "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) beträgt der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers in Bezug auf Filme, Musik oder DVDs mindestens 10 000 Euro". Bewertung. Diese Rechtsprechung kann es nicht geben, da der Gegenstandswert im Einzelfall festzustellen ist.
  • Randnummer 38. "Die Streitwertdeckelung greift nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Rechtsverletzer, nicht aber zwischen dem Rechteinhaber und seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt des Rechteinhabers rechnet diesem gegenüber nach dem höheren, tatsächlichen Gegenstandswert (also ohne Deckelung) ab. Dadurch kann es zu erheblichen Unterschieden kommen". Bewertung. Das ist umstritten. Meines Erachtens (Toussaint/Elzer, 51. Auflage 2021, UrhG § 97a Rn. 2) gilt § 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG auch für die Bestimmung des Gegenstandswertes zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Mandanten und damit mittelbar auch für den Ersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Verletzer.
  • Randnummer 81. "Ich teile daher die Auffassung der Kommission, wenn sie ausführt, dass die Bestimmung des §97a UrhG genügend Freiraum für den nationalen Richter lässt, um im Einzelfall zu beurteilen, ob dessen Fakten der Anwendung der Obergrenze nach Gesichtspunkten der Billigkeit entgegenstehen“. Bewertung. Dem ist zuzustimmen (Toussaint/Elzer, 51. Auflage 2021, UrhG § 97a Rn. 8). Wann aber liegt Unbilligkeit vor? Mein Vorschlag: Wenn das Ausmaß der Rechtsverletzung vom üblichen Maß in Anzahl oder Schwere abweicht (BT-Drs. 17/13057, 29). Was das übliche Ausmaß ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sollte die Annahme einer Unbilligkeit allerdings auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben, um die Privilegierung nicht leerlaufen zu lassen.

     

     
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1 Kommentar

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Da mihi facta.

Das LG Saarbrücken hat in seinem Vorlagebeschluß (https://dejure.org/2020,48640) geschrieben:

"3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beträgt der Gegenstandswert für
den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers in Bezug auf aktuelle Filme,
Musik oder DVDs jedenfalls über 10.000 Euro."

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