Einigungsstelle noch bis Mitte März als Videokonferenz möglich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.02.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2181 Aufrufe

Der Deutsche Bundestag hat gleich zu Beginn der 20. Legislaturperiode die Möglichkeit wiedereröffnet, Sitzungen der Einigungsstelle per Videokonferenz abzuhalten. Dasselbe gilt für Betriebs- und Betriebsräteversammlungen. Die Regelungen sind vorerst bis zum 19.3.2022 befristet, können aber verlängert werden:

§ 129 BetrVG. Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.

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