Aus der neuen NZA-RR: Tablet oder Notebook für den Betriebsrat

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1774 Aufrufe

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.

Das hat das Hessische LAG entschieden.

Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit rund 3.500 Arbeitnehmern in 70 Filialen in ganz Deutschland. Der antragstellende Betriebsrat der Filiale in A hat drei Mitglieder, sein Büro ist mit einem stationären PC ausgestattet. In seiner Sitzung am 28.4.2021 beschloss der Betriebsrat die Einleitung eines Beschlussverfahrens, um die Bereitstellung von drei Tablets oder Laptops zu erreichen. Sein schon am darauf folgenden Tage beim ArbG Wiesbaden eingegangener Antrag hatte Erfolg (Beschl. vom 25.8.2021 - 11 BV 4/21, BeckRS 2021, 53099). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Hessische LAG zurückgewiesen:

Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung vom Arbeitgeber in erforderlichem Umfang die Zurverfügungstellung von Informations- und Kommunikationstechnik verlangen. Nach der Rechtsprechung des BAG obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. … Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Betriebsrat die unentgeltliche Überlassung von drei Tablets oder Notebooks mit Internetzugang mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße vom Arbeitgeber verlangen. Hierbei handelt es sich um Informations- und Kommunikationstechnik iSv § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Entscheidung des Betriebsrats für diese Sachmittel hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Auszugehen ist zunächst davon, dass der Betriebsrat diese Technik benötigt, um seinen Mitgliedern die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz (§ 30 Abs. 2 BetrVG) zu ermöglichen.

Hessisches LAG, Beschl. vom 14.3.2022 - 16 TaBV 143/21, NZA-RR 2022, 420

 

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