Ausschlussfristen - Haftung wegen Vorsatzes

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.10.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3118 Aufrufe

Eine Ausschlussfrist, die Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Handlung nicht ausdrücklich ausnimmt, verstößt gegen § 202 BGB und ist daher unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.

Das hat das BAG entschieden.

Die Klägerin begehrt Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 bis 2017. Die Beklagte beruft sich u.a. auf den Verfall der Ansprüche. Im Arbeitsvertrag war vereinbart:

§ 10. Ausschlussfrist

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder sie erklärt sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche nicht fristgerecht erhoben. Dies war jedoch unschädlich, da die Ausschlussfrist nicht wirksam vereinbart war:

Nach § 202 Abs. 1 BGB in der seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB, das für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag gilt, bezweckt in Ergänzung von § 276 Abs. 3 BGB einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. § 202 Abs. 1 BGB erfasst dabei nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Infolge des gesetzlichen Verbots kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder unerlaubter Handlung nicht durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (...). Der Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB hat die Gesamtunwirksamkeit von § 10 Nr. 1 Arbeitsvertrag zur Folge und führt zum ersatzlosen Wegfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Die Regelung kann, weil sie nicht teilbar ist, auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten bleiben. ... Auch unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten kann die Ausschlussfristenklausel weder ganz noch teilweise aufrechterhalten bleiben.

BAG, Urt. vom 5.7.2022 - 9 AZR 341/21, BeckRS 2022, 27002

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