Elektronischer Rechtsverkehr - Syndikusrechtsanwalt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.06.2023

Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.

Das hat das BAG entschieden.

Während Rechtsanwälte verpflichtet sind, den Schriftverkehr mit den Gerichten elektronisch via beA zu führen, sind die nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände von dieser Pflicht derzeit noch nicht erfasst. Umstritten war bislang, was für Syndikusrechtsanwälte gilt, die für die Gewerkschaft oder den Verband tätig sind. Dies hat das BAG nun geklärt.

Die auf Zahlung einer Provision in Höhe von gut 1.400 Euro verklagte Arbeitgeberin war erstinstanzlich beim ArbG Gelsenkirchen unterlegen. Sie ließ Berufung zum LAG Hamm einlegen. Die Berufungsschrift wurde vorab per Telefax und später im Original auf Papier übermittelt, nicht jedoch im elektronischen Rechtsverkehr. Sie war wie folgt unterzeichnet:

Arbeitgeberverband
Emscher-Lippe e.V.
- handschriftliche Unterschrift -
M
Syndikusrechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das LAG Hamm hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Revision blieb beim Zehnten Senat des BAG ohne Erfolg.

BAG, Beschl. vom 23.5.2023 - 10 AZB 18/22, BeckRS 2023, 12107

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