BAG: Corona-Sonderprämie während der Altersteilzeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.08.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|1486 Aufrufe

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die sich am 1.10.2020 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, haben Anspruch auf die Corona-Sonderprämie in Höhe der Hälfte des regulären Betrages.

Das hat das BAG entschieden.

Die Klägerin ist seit 1997 bei einer Gebietskörperschaft beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der TVöD/VKA Anwendung. Vom 1.11.2018 bis zum 30.9.2020 befand sie sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit, am 1.10.2020 begann die Freistellungsphase. Just dieser Tag war der Stichtag für die Gewährung einer Coronaprämie nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Deren Höhe beträgt für Vollzeitbeschäftigte in der Vergütungsgruppe der Klägerin 400 Euro. Die Beklagte ist der Auffassung, die Prämie nicht an Arbeitnehmer gewähren zu müssen, die am Stichtag in der Altersteilzeit-Freistellungsphase waren.

Anspruchsvoraussetzung ist nach dem Tarifvertrag, dass das "Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat." Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen, denn auch während der Freistellungsphase besteht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fort. Da während der Altersteilzeit die Arbeitszeit auf 50 % reduziert ist (und im Blockmodell lediglich ungleichmäßig auf Arbeits- und Freistellungsphase verteilt wird), kann die Klägerin entsprechend ihrer Teilzeitquote nur die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte einschlägigen Höhe, also nur 200 Euro, beanspruchen.

BAG, Urt. vom 25.7.2023 - 9 AZR 332/22, BeckRS 2023, 19853 und weitere Parallelentscheidungen vom gleichen Tage

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