OLG Hamm: 120 Euro-Stundensatz für anthropologischen SV sind "ermessensfehlerfrei"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|867 Aufrufe

Gemeinsam u.a. mit Professor Dr. Huckenbeck hatte ich vor Jahren einen ausführlichen Beitrag zur Lichtbildbegutachtung bzw. -identifizierung verfasst - Huckenbeck/Krumm, Täteridentifizierung durch Lichtbilder in der verkehrsrechtlichen Praxis, NZV 2017, 453 . Ich selbst halte anthropologische Sachverständigengutachten durchaus gleichwertig mit anderen medizinischen Gutachten. So hatte ich auch einen gemeinsamen Beitrag mit Professor Huckenbeck mitverantwortet, der sich mit der Vergütung von Sachverständigen befasste. Immer wieder geht es nämlich um die Frage: Wie wertig sind derartige Gutachten? "Vom LG Dortmund zugestandene 120 Euro Stundensatz sind jedenfalls nicht falsch bzw. nicht ermessensfehlerhaft", so sinngemäß das OLG Hamm: 

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannt gemachten Ausführungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts – Dez. 10 – vom 19.04.2023 Ermessensfehler nicht erkennen lassen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

 

Zusatz:

Soweit das Landgericht Dortmund nach billigem Ermessen in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 JVEG eine (vergleichende) Eingruppierung der anthropologischen Gutachtertätigkeit in das Sachgebiet „graphisches Gewerbe“ (Sachgebiet Nr. 16 Teil 1 der Anlage zu § 9 JVEG) vorgenommen und sodann unter näheren Ausführungen angesichts der erforderlichen technischen Kenntnisse bei der Aufbereitung des Fotomaterials sowie der Komplexität einer vergleichenden anthropologischen Untersuchung einen (leicht erhöhten) Stundensatz vom 120,00 € als angemessen angesehen hat, lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses Ermessensfehler (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG i.V.m. § 546 ZPO entsprechend) nicht erkennen. Dass das Landgericht Dortmund sich nicht (ausdrücklich) zu einer Eingruppierung in das Sachgebiet „Handschriften- und Dokumentenuntersuchung“ (Nr. 17 Teil 1 der Anlage zu § 9 JVEG) verhalten hat, ändert daran nichts, zumal es auf der Hand liegt, dass eine höhere Vergleichbarkeit mit diesem Sachgebiet bereits aufgrund der Besonderheiten der anthropologischen Begutachtung, die insbesondere in den Umständen der Feststellung und des Abgleichs individueller Merkmale des Menschen sowie der hierzu erforderlichen Fachkenntnisse aus dem Bereich der Biologie zum Ausdruck kommen, nicht gegeben ist.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2023 - 1 Ws 41/23

 

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