OLG Frankfurt am Main: Verteilung der Aufsichtsratssitze nach grenzüberschreitender Verschmelzung

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 13.10.2023

Wenn im Aufsichtsrat einer grenzüberschreitend verschmolzenen Gesellschaft zwei Arbeitnehmervertretersitze zu verteilen sind, müssen diese gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 MgVG zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten zugewiesen werden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. August 2023, 21 W 13/23).

Verschmelzung einer belgischen SA/NV auf eine mitbestimmte GmbH

Eine belgische SA/NV wurde auf eine nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmte GmbH verschmolzen. Die Geschäftsleitungen beschlossen, bei der Verteilung der Sitze der Arbeitnehmer nach §§ 23 ff. MgVG vorzugehen. Zu diesem Zeitpunkt waren über 80 % der Arbeitnehmer beider Gesellschaften in Deutschland beschäftigt. Der Betriebsrat in Deutschland wollte deswegen zwei Mitglieder aus Deutschland entsenden.

Sitzverteilung nach Proportionalität und Internationalität

Nach § 25 Abs. 1 MgVG richtet sich die Verteilung der Aufsichtsratssitze grundsätzlich nach dem Anteil der in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer. Wenn Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat auf diese Weise keinen Sitz erhalten, ist der letzte zu verteilende Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen.

Senat folgt dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 MgVG

Der Senat weist den Antrag des Betriebsrats unter Hinweis auf den Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 3 MgVG zurück. Zudem solle entsprechend dem Normzweck dem multinationalen Charakter der neu entstehenden Gesellschaft Rechnung getragen werden. Es bleibe auch ein Entscheidungsspielraum, da auszuwählen sei, an welchen der verbleibenden Mitgliedsstaaten der letzte Sitz zugewiesen werde.

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