(Kein) Anspruch auf Entfristung eines Arbeitsvertrages

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1209 Aufrufe

Stehen in einer Vertragsurkunde, in der ansonsten an mehreren Stellen von einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG die Rede ist, die Worte „Nach erfolgter Genehmigung des Haushalts soll der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden“, so begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen weder einen Anspruch auf Entfristung bei Eintritt der Haushaltsgenehmigung noch ist die Arbeitgeberin aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, sich auf die grundlose Vertragsbefristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu berufen.

Das hat das LAG Köln entschieden.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Unter dem 13.11.2020 hatten sie einen bis zum 30.06.2021 sachgrundlos (§ 14 Abs. 2 TzBfG) befristeten Vertrag abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass keine Nebenabreden getroffen seien. Nach Abschluss der Einstellungsgespräche erhielt die Klägerin von der Beklagten am 5.11.2020 ein Schreiben, in dem auszugsweise wörtlich heißt: „Der Arbeitsvertrag ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 30. Juni 2021. Nach erfolgter Genehmigung des Haushaltes soll der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden.“ In der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz heißt es, dass die Klägerin „vom 1.12.2020 befristet als Sachbearbeiterin beschäftigt“ werde und das Merkblatt für Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist überschrieben mit dem Vermerk „zeitlich befristeter Vertrag“. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, mittlerweile sei der Haushalt genehmigt und das Arbeitsverhältnis daher in ein unbefristetes umzuwandeln.

Das ArbG Aachen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind grundsätzlich gem. §§ 133, 157 BGB nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen (…). Aus der demnach maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten ergibt sich die Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Arbeitsvertrages: … Der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten, das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Haushalts unbefristet fortführen zu wollen, zeigt sich schließlich auch darin, dass das Anschreiben lediglich vorsieht, der befristete Arbeitsvertrag „soll“ nach erfolgter Genehmigung des Haushalts in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden. … Die Beklagte konnte sich auch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2021 berufen. …  Allein subjektive Erwartungen der Klägerin genügen hierfür nicht, vielmehr hätte die Beklagte bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Zeitvertrages objektiv einen Vertrauenstatbestand schaffen müssen (…).

LAG Köln, Urt. vom 27.4.2023 - 6 Sa 664/22, hier online verfügbar

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen