Kündigung eines Geschäftsführers in der Insolvenz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.10.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1132 Aufrufe

Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.

Das hat das BAG entschieden.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einen Betriebsübergang.

Der Kläger war seit dem 1.9.2000 bei der P GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Dezember 2013 wurde er zu deren Geschäftsführer bestellt. Ein Geschäftsführerdienstvertrag wurde weder schriftlich noch mündlich geschlossen. Mit der „Änderung zum Arbeitsvertrag“ vom 20.12.2017 vereinbarte der Kläger mit der P Group B.V., der alleinigen Gesellschafterin der Schuldnerin, neue Arbeitszeitregelungen. Zudem einigten sich beide darauf, dass alle anderen Bestandteile des Vertrags bestehen bleiben. Das durchschnittliche monatliche Entgelt des Klägers betrug zuletzt knapp 9.500 Euro brutto. Die Schuldnerin beschäftigte neben dem Kläger noch elf Arbeitnehmer und zwei Auszubildende.

Nachdem am 14.10.2019 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zunächst weitergeführt. Mit Beschluss vom 15.1.2020 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 15.1.2020 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers „sowie ein etwaig bestehendes Geschäftsführeranstellungsverhältnis“ zum 30.4.2020.

Zur Überzeugung des 6. Senats des BAG bedurfte die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung. Ob der Kläger in einem Arbeits- oder in einem freien Dienstverhältnis stand, ist insoweit unerheblich, weil er jedenfalls wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes umfasst wird. Ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat und die Kündigung daher möglicherweise gegen § 613a Abs. 4 BGB verstößt, konnte das BAG mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst beurteilen. Es hat daher den Rechtsstreit an das LAG Hamm zurückverwiesen.

BAG, Urt. vom 20.7.2023 – 6 AZR 228/22, BeckRS 2023, 29029

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