Fiktive Terminsgebühr nur bei Erledigung der Rechtssache in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung
von , veröffentlicht am 11.12.2023Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 17.11.2023- OVG 3 K 53/23 - mit der durchaus kreativen Frage befasst, ob auch bei einer Erledigung der Rechtssache im Sinne von VV 1002 RVG gemäß VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG eine fiktive Terminsgebühr nur in Verfahren anfällt, in denen die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Zutreffend stellte sich das Gericht auf dem Standpunkt, dass mit der Wendung „in einem solchen Verfahren“ beide folgenden Varianten der fiktiven Terminsgebühr in VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG gemeint sind, auch ist zutreffend, dass eine Steuerungswirkung durch eine fiktive Terminsgebühr nur in Verfahren erforderlich ist, in denen der Anwalt durch sein Verhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte, also nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Im konkreten Fall konnte daher in einem Verfahren nach § 80 V VwGO bei einer Erledigung der Rechtssache keine fiktive Terminsgebühr entstehen.
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