EuGH: Kundenwunsch als Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.12.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1216 Aufrufe

Das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters steht im Lichte der "Rechte und Freiheiten anderer" (Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG) dem nicht entgegen, dass auf Wunsch einer schwerbehinderten Kundin, die Anspruch auf eine persönliche Assistenz hat, nur Bewerberinnen einer bestimmten Altersgruppe berücksichtigt werden.

Das hat der EuGH entschieden.

Schwerbehinderte Menschen haben nach Maßgabe von § 78 SGB IX Anspruch auf eine persönliche Assistenz. Diese können sie entweder selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder sich von einem Fachunternehmen stellen lassen (Agenturmodell). Die Kosten trägt in jedem Fall der zuständige Sozialleistungsträger. Eine 28-jährige schwerbehinderte Studentin beauftragte die Firma AP Assistenzprofis (die Beklagte des Ausgangsverfahrens), ihr eine persönliche Assistenz zu stellen. Die Person sollte weiblich und zwischen 18 und 30 Jahre alt sein. Die Klägerin, Jahrgang 1968, bewarb sich bei der Beklagten auf die Stelle, wurde aber wegen ihres Alters nicht berücksichtigt. Sie verlangt Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Das BAG hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG ersucht (BAG, Beschl. vom 24.2.2022 - 8 AZR 208/21 (A), AP AGG § 3 Nr. 13). Der EuGH hat jetzt die Benachteiligung der Klägerin im Lichte der Rechte der schwerbehinderten Studentin (die an dem Verfahren selbst ja nicht beteiligt war) als gerechtfertigt anerkannt.

EuGH, Urt. vom 7.12.2023 - C-518/22, BeckRS 2023, 34943 - AP Assistenzprofis GmbH

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