Überraschende Kostenrechnung für die erste Instanz trotz Vergleich in der Beschwerdeinstanz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.01.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|734 Aufrufe

In einem Unterhaltsverfahren war der Antragsgegner in erster Instanz überwiegend unterlegen. In der Beschwerdeinstanz wurde ein Vergleich geschlossen bei Aufhebung der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gleichwohl erhielt dann der Antragsgegner als Entscheidungsschuldner von der zuständigen Kostenbeamtin eine Kostenrechnung für die anteiligen erstinstanzlichen Gerichtskosten entsprechend der in der ersten Instanz entschiedenen Kostenquote mit der Begründung, Maßstab für die Kostenrechnung sei weiter die amtsgerichtliche Entscheidung, die vor dem Senat geschlossene Vergleichsregelung tauge nicht als neue Kostenregelung. Zutreffend stellte sich das OLG Celle im Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 18.12.2023 - 12 WF 184/23  - auf den Standpunkt, dass die Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG erst geltend gemacht werden kann, wenn die ihr zugrunde liegende Kostengrundentscheidung wirksam geworden ist. Da Endentscheidungen in Familienstreitsachen einschließlich der in ihnen enthaltenen Kostengrundentscheidungen gemäß § 116 III 1, 2 FamFG erst mit Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wirksam werden, könne auch eine Entscheidungsschuldnerhaftung nach § 24 Nr. 1 FamGKG hierauf erst ab Rechtskraft oder Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gestützt werden. Auch setze die Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG auch voraus, dass die ihr zugrunde liegende Kostengrundentscheidung weiterhin wirksam sei. Beim einem in zweiter Instanz geschlossenen Vergleich, in dem die Kostengrundentscheidung geändert werde, seien Rechtskraft bzw. sofortige Wirksamkeit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung außer Kraft gesetzt.

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