Betriebliche Altersversorgung: Invaliditätsrente darf von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|886 Aufrufe

Das Erfordernis einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung neben dem Vorliegen des Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, keine Doppelleistungen erbringen zu müssen und Planungssicherheit zu haben, ist dem Interesse des Arbeitnehmers am Bezug betrieblichen Ruhegeldes bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zumindest gleichgewichtig.

Das hat das BAG entschieden.

Der 1962 geborene Kläger war seit seinem 16. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 6.1.2021 bewilligte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend zum 1.11.2020 und zunächst befristet für drei Jahre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte mit dem Antrag, ihm auch die betriebliche Zusatzversorgung zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab, da nach der Versorgungsordnung Anspruch auf Betriebsrente erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden könne. Daraufhin kündigte der Kläger selbst sein Arbeitsverhältnis zum 31.3.2022. Er begehrt die betriebliche Invaliditätsrente jedoch bereits ab dem 6.1.2021.

Klage, Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistungsvoraussetzung gemäß § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung der Beklagten (ZVO) benachteiligt den Kläger nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

BAG, Urt. vom 10.10.2023 - 3 AZR 250/22, BeckRS 2023, 30282

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