Wann ist eine mündliche Verhandlung „vorgeschrieben“?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.02.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1032 Aufrufe

Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 17.1.2024 - 18 WF 155/23  - mit der Frage befasst, ob eine fiktive Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG angefallen ist. In der Sache handelte es sich um ein Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass in einem einstweiligen sorgerechtlichen Anordnungsverfahren für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten keine Terminsgebühr entsteht, wenn das Gericht gemäß § 51 II 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, auch wenn die Möglichkeit besteht, eine mündliche Verhandlung nach § 54 II FamFG zu erzwingen; die Möglichkeit, durch Antragstellung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, wenn eine Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, reiche nicht aus, um entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Gebührenvorschrift anzunehmen, die mündliche Verhandlung sei „vorgeschrieben“.

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