Monatliche Gewährung der Weihnachtsgratifikation zur Erfüllung des MiLoG-Anspruchs?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1265 Aufrufe

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden.

Die Klägerin ist seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat arbeitsvertraglich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 50 % des Brutto-Monatslohns. Bis einschließlich 2021 erhielt die Klägerin die betreffenden Einmalzahlungen immer im Juni und November. Ende 2021 kündigte die Arbeitgeberin an, die beiden Gratifikationen künftig anteilig monatlich zu gewähren - und sie damit auf den spätestens am Ende des Folgemonats fälligen Mindestlohn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG) anzurechnen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg. Die Beklagte dürfe die langjährige Übung, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einer Summe im Juni bzw. November auszukehren, nicht einseitig ändern.

LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 11.1.2024 - 3 Sa 4/23, BeckRS 2024, 524

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