bAV: Keine Hinterbliebenenrente bei kurzer Ehedauer

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.02.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1100 Aufrufe

Eine Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme dafür, dass der Tod durch Unfall eingetreten ist, ist wirksam. Sie stellt auch in Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Der Ehemann der Klägerin, Jahrgang 1956, war von 1979 bis Ende 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war eine Pensionszusage erteilt worden. Diese sieht neben einer Alters- und Invaliditäts- eine Hinterbliebenenrente vor. Dazu bestimmt die Versorgungsordnung:

Wurde die Ehe mit dem Angestellten innerhalb von drei Monaten vor seinem Tode geschlossen, so wird das Ruhegeld für die Witwe nur dann gewährt, wenn der Tod durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

Im September 2019 wurde bei dem Ehemann der Klägerin Krebs diagnostiziert. Am 15. Oktober 2019 heiratete er sie. Bereits am 20. November 2019 verstarb er. Die Klägerin begehrt Witwenrente. Das ArbG Wuppertal hat ihrer Klage stattgegeben. Der Leistungsausschluss in der Versorgungsordnung halte einer AGB-Kontrolle nicht stand. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG die Klage abgewiesen:

"... die Klausel (enthält) keine unangemessene Benachteiligung ... Es handelt sich um eine sehr kurze Wartezeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Berücksichtigt man, dass anspruchsausschließende Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich anerkannt sind (vgl. z.B. BAG 19.04.2005 – 3 AZR 469/04, juris (= AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 19 - Verf.)), ist die hier gewählte auch unter Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsberechtigten nicht zu beanstanden."

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urt. vom 8.11.2023 -12 Sa 348/23, BeckRS 2023, 42561

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