LAG Düsseldorf: Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.05.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1087 Aufrufe

Über diesen Fall hatte ich schon vor wenigen Tagen berichtet (BeckBlog-Beitrag vom 20.5.2024): Ein Arbeitnehmer weigert sich, die vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitskleidung in Form von roten Hosen zu tragen. Wie bereits prognostiziert hat das LAG Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24, PM Nr. 9/24)) dem Arbeitgeber recht gegeben.

Die Arbeitgeberin sei aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt gewesen, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen gewesen sei, hätten sachliche Gründe genügt Diese seien vorhanden gewesen. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt sei die Arbeitssicherheit gewesen. Die Arbeitgeberin habe Rot als Signalfarbe wählen dürfen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeite, in denen Gabelstapler fahren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhe die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite sei die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen. Überwiegende Gründe habe der Kläger, welcher die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, weder schriftsätzlich noch im Termin vorgebracht. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genüge nicht. Die Interessenabwägung sei zu Lasten des Klägers ausgefallen. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, habe trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Beklagten überwogen. Die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2024 beendet.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen