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Kontrolle von Mitarbeiter-E-Mails – Strafbarkeit nach § 206 StGB?

Dr. Stefan Hanloser

2012-01-16 06:29

Kempermann beleuchtet das Dauerthema „Strafbarkeit nach § 206 StGB bei Kontrolle von Mitarbeiter-E-Mails“ (ZD 2012, 12) einmal aus der Perspektive des Absenders einer E-Mail. Auch hier geht es um die Frage, wann ein laufender Kommunikationsvorgang und damit eine Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 206 StGB endet. Kempermann beschränkt hier den Schutz auf den Übertragungsvorgang bis zum Eintreffen der E-Mail auf dem Arbeitgeber-Server. Der Absender habe regelmäßig keine Vorstellung, wie die E-Mail auf Empfängerseite behandelt wird.

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Was ist schon mit der Verlegenheitsformulierung des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG „für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich“ im konkreten Fall anzufangen?  Der Mut von Kempermann verdient Respekt, diese Vorschrift zu nutzen, um die problematische Schnittstelle zwischen Compliance und Mitarbeiterdatenschutz aufzulösen. Diese Vorschrift kann einen Lösungsweg für eine andere Standardsituation des Unternehmensalltags bieten: der Zugriff eines Unternehmens auf den E-Mail-Account eines abwesenden Mitarbeiters, dem der Account zur privaten Nutzung erlaubt ist. In dem aktuellen Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (ZD 2011, 43) zu diesem Thema bleibt § 32 BDSG ungenannt. So auch in den Anmerkungen zu diesem Urteil (Jandt, K&R 2011, 231; Störing CR 2011, 611; Tiedemann ZD 2011, 45). Warum dieses Ausblenden einer für den betrieblichen Alltag zentralen Vorschrift des BDSG selbst wenn der TK-Vorgang als abgeschlossen angenommen wird?

Ivo Geis

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