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Recht H Bär kommentiert am Permanenter Link
"Eine sauber begründete Entscheidung, die definitiv Zustimmung verdient." ... wie kann man denn so eine Entscheidung gut heißen? Erst recht nachdem alle Beweise der Nutzlosigkeit aller Corona-Maßnahmen schon lange im Mainstream angekommen sind?!
3 G hatte zu keiner Zeit irgend einen Nutzen bzw. war nicht begründbar und erst recht nicht als Eingriff in irgendwas gerechtfertigt ... denn
1. die Impfung half / hilft nachweislich nicht gegen eine Übertragung bzw. vor Ansteckung
2. der vom Laien durchgeführte Schnelltest hatte / hat nachweislich keinen sicheren Aussagegehalt - insbesondere nicht bei Symptomlosen
3. jemand ohne Syptome war / ist ungeachtet einer vorher durchgemachten Infektion schon seit jeher nicht ansteckend
4. die Teststäbchen waren / sind aufgrund der mit Alkohol sterilisierten Verfahrensweise nachweislich stark giftig
5. beim Zugang zur Schule war die Anwendung der Tests durch Kinder sogar auf dem Beipackzettel unstatthaft
Auch über das Direktionsrecht nach § 106 GewO sind untaugliche Maßnahmen zur Bekämpfung einer behaupteten Gefahr nicht zulässig; auch nicht wenn der gesetzliche Auftrag aus dem IfSG einen Handlungsauftrag an den AG richtet. Und worin lag eigentlich die zu bekämpfende Gefahr nach Beginn der für jedes "Versuchskaninchen" (Zitat Olaf Scholz) zugänglichen Impfmöglichkeit? Stichwort allg. Lebensrisiko!
Wenn diese Entscheidung des LAG richtig ist, dann müsste sich künftig jeder AN die kuriosesten und auch untauglichsten Zugangsvoraussetzungen zum Betrieb des AG gefallen lassen, ungeachtet der Frage nach dem Sinn und Zweck bzw. einer etwaigen Tauglichkeitin Bezug auf das erwartete Ziel ?! Ist das etwa Rechtens?
Nein, spätestens im Jahr 2023 sollten auch die Gerichte davon abkehren, das damalige Narrativ noch zu stützen, wo doch die Beweise der Nutzlosigkeit aller Corona-Maßnahmen auf dem Tisch liegen!
PS: Das gilt übrigen auch für das OVG SH, welches die damaligen irrsinnigen Einreiseverbote nun für rechtmäßig erklärt hat (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20). Was hatte denn das Verbieten des Fahrens über eine Bundeslandgrenze mit dem Schutz vor einer Ansteckungen zu tun?
Die Gerichte verkennen hier leider ihren Auftrag!