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Meine Kommentare
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Die Zeitschrift ist sicher ein logischer Schritt des Verlages, um in der aktuellen Lage mit den juristischen Onlineportalen Schritt zu halten. Sie wäre auch eine Chance – wie Sie andeuten – das Thema aus Sicht unterschiedlicher juristischer Fachdisziplinen zu beleuchten. Vielleicht bietet es sich sogar an, auch ein Wissenschaftsdisziplinen-übergreifendes interdisziplinäres Forum (Jura, Medizin. Ethik etc.) für vertieftere Beiträge zur Thematik zu bieten. So hat sich etwa der interdisziplinär besetzte Deutsche Ethikrat in der Corona-Krise häufig mit klugen Stellungnahmen hervorgetan. Ist derartiges geplant?
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
1. Ich sehe das teilweise ähnlich wie der Vorredner („Ungefähr vierzig…). Aus juristischer Sicht dazu nur zwei Anmerkungen zur verfassungsrechtlichen Lage:
Anmerkung 1: jedenfalls den Menschenwürdekern von Grundrechten und den Rechtsstaat an sich kann man selbst mit 2/3 Mehrheit nicht außer Kraft setzen, da er unter die sog. Ewigkeitsgarantie fällt, Art. 79 Absatz 3 GG. Und das ist auch gut so!
Anmerkung 2: Plebiszite sieht das Grundgesetz auch für Krisen wie die derzeitige nicht vor (beruht auf den Erfahrungen der Weimarer Republik). Die einzigen Fälle, in denen das Volk (außer bei Wahlen) abstimmen kann sind Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29 Abs. 2) und Einführung einer neuen Verfassung (Art. 146 GG)
2. Ansonsten stimme ich zu, dass die Politiker im Staatsapparat derzeit wie nie zuvor ihre Macht gebrauchen – teils in sinnvoller Weise, manchmal auch zu weitgehend. Ich stimme allerdings auch zu, dass zu beachten ist, dass es eben auch nur Menschen sind und glaube hier aber neben der Gefahr einer Machtberauschung noch einen anderen Aspekt zu erkennen: Die Politiker (m/w/d) stehen auch unter einem enormen Verantwortungsdruck und wollen keine Fehler begehen, die sich in steigenden Infektionszahlen und damit recht unmittelbar im Tod von Menschen niederschlagen – dabei verliert man vielleicht – auch das ist menschlich – die mittelbaren negativen Folgen wie Vereinsamung von alten Menschen, Gewalt in Familien – was schlimmstenfalls auch tödlich enden kann (Suizid/ Tod durch Gewalt) leichter aus dem Blick bzw. diese sind zumindest im Entscheidungsprozess nicht so präsent. Zudem haben viele Politiker in Deutschland ja auch recht frühzeitig sinnvolle Maßnahmen (wie beispielsweise Abstandsregelungen) getroffen.
3. Ich gebe dem Vorredner auch Recht, dass man gegen unverhältnismäßige Maßnahmen des Staates - argumentativ bzw. mit juristischen Mitteln - vorgehen sollte.
Das dazu nötige habe ich bereits an anderer Stelle gesagt so dass ich hier nur darauf verweise: Engelmann, Es lebe der Diskurs! Die Rolle der Juristen in der Corona-Krise, JuWissBlog Nr. 57/2020 v. 15.04.2020.
Umgekehrt sollten wir aber auch die sinnvollen Maßnahmen des Staates unterstützen!
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Ich stimme vielem was hier geschrieben wird zu. In der Tat täten Staat und Gerichte gut daran, Maßnahmen, bei denen offensichtlich ist, dass sie unverhältnismäßig sind schnellstmöglich aufzuheben und nicht "im Zweifel gegen die Freiheit damit ich/wir ja zu 100% auf der sicheren Seite sind“ zu entscheiden. Denn menschliche Interkation ist und war immer (vor nach und während Corona) mit Todesrisiken verbunden, man denke z. B. an ansteckende Krankheiten, Autofahren, Kontaktsportarten etc. Der Staat hat die Grenze des sozial Akzeptierten hier per (Eil-)Gesetzen (und Verordnungen etc.) aber ohne erforderliche Debatte verschoben.
In Bayern wurde das unsinnige Verbot des Sitzens auf einer Parkbank jetzt wenigstens stark relativiert, vgl. https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2020/115/...
So etwas sollte aber deutlich mutiger und früher geschehen. Denn: die zahlreichen sinnvollen Maßnahmen, die es ja auch gibt, werden durch solche sinnlosen unterminiert – das merken bisher meistens nur die Juristen (die geschult sind solche Defizite zu erkennen), aber nach einiger Zeit vielleicht auch der aufgeklärte Durchschnittsbürger…
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Begründung liefere ich gerne nach: Verbot des Sitzens auf Parkbank, Verweilen im Freien etc. ist unverhältnismäßig da aus virologischer Sicht nicht erforderlich. Sämtliche Experten sagen absoluter Hauptübertragungsweg von Sars-Cov-2 ist Tröpfcheninfektion. Habe noch nie eine Bank husten sehen (für Hügel und Wiesen dürfte ähnliches gelten...). Also solange man das Zeug nicht ableckt nachdem Sekunden zuvor ein anderer direkt draufgehustet hat, dürfte man auf der sicheren Seite sein....
Nicht umsonst hat die bayerische Staatsrgierung ihr anfängliches Verbot - entgegen dem Wortlaut! - ja inzwischen stark relativiert!, siehe https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2020/115/...
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Vieles ist meines Erachtens in dieser Debatte übertrieben. Eine prophylaktische Desinfektion halber Großstädte - oder gar einer Parkbank nach Benutzung ist nach derzeitigem Stand in Deutschland nicht erfoderlich. Ich hielte es auch für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßgkeit, wenn der Staat seine Maßnahmen am Maßsstab des ganz besonders unvernünftugen Bürgers ausrichtet, denn - auch da Widerspruch - viele (frelich nicht alle) agieren auch vernünftig.
"Vernünftig" ist für mich ohnehin die Maßgabe dieser Krise: vernünftig die sinnvollen Maßnahmen des Staates unterstützen und befolgen und die unvernünftigen, d. h. unverhältnismäßigen wie das Verbot des Sitzens auf einer Parkbank argumentativ oder mit dem verwaltungs- und verfassungsrechtlichem Instrumentarium angreifen. Das ist unsere Augfabe als Juristen in dieser Krise.
So bewahren wir Rechtsstaat und (!) Gesundheit, denn es wäre schon schön, wenn wir nicht nur ohne viele Tote,sondern auch ohne allzu große "Kollateralschäden" für die Demokratie durch diese Krise kämen.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Lippke,
ich glaube das integrative Potential des Rechtssystems, das sie hier beschwören wird leider (vorerst?) ein Illusion bleiben. Das vertiefte Verständnis des Rechtssystems erfordert eine gründliche Einarbeitung und viel Lesezeit, die in „tldr“-Zeiten und einer auf Leistung und Effizienz getrimmten Gesellschaft durch den Durchschnittsbürger kaum zu erbringen ist. Selbst Juraabsolventen, die sich im Schnitt ca. 7 Jahre ihres Lebens mit dem Einarbeiten in die wichtigsten juristischen Teilgebiete beschäftigen erreichen – allerdings bei relativ anspruchsvollen und mitunter zu sehr von der Meinung von Praktikern dominierten Prüfungen – nur in 2-3% aller Fälle die Abschlussnote „gut“ oder „sehr gut“, vgl. etwa Statistiken des Bayerischen Landesjustizprüfungsamts für 2018.
Zudem werden im Jurastudium leider philosophische und wissenschaftstheoretische Vorfragen von Rechtssystemen (z. B. Zusammenhang zwischen Recht und Gerechtigkeit; sprachlich optimale Formulierung von Rechtstexten) viel zu wenig oder gar nicht behandelt. Das Nachdenken über solche Metaebenen der Rechtsanwendung wurde seit jeher zuvorderst von Universalgelehrten wie Platon (Nomoi, Politeia) oder Aristoteles aber nicht von den Beamten im Justizapparat geleistet, die heutzutage in ihrer Verzweiflung die Erarbeitung komplexer Gesetzesvorhaben gern einmal an die gut bezahlte „Juristenelite“ in den Großkanzleien auslagern, weil ihnen selbst das Personal dazu fehlt. Für den ausgewogenen Blick auf das Recht als Gesamtsystem fehlt sowieso der Blick, stattdessen werden die politisch Verantwortlichen zwischen Lobbyinteressen und dem gefühlten Zwang, für aktuelle gesellschaftliche Probleme schnelle Lösungen zu präsentieren zerrieben oder davon vereinnahmt.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Bzgl. teilweise zu enger „Zusammenarbeit“ zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft und den damit einhergehenden Defiziten stimme ich Prof. Müller zu (in der Praxis z. B Vernachlässigung der Verfahrensvorschriften wie Austausch des Anklagevorwurfs während der Hauptverhandlung ohne Hinweis nach § 265 StPO oder die Einstellung ohne Auflagen statt Freispruch).
Das bayerische Wechselmodell krankt mE ferner daran, dass es Spezialisierungen innerhalb der Justiz verhindert. Der vormalige Zivilrichter MUSS (um dauerhaft als Zivilrichter eingesetzt zu werden) ja seine Zeit als Staatsanwalt „abgesessen“ haben. Das beschert uns in Bayern dann Staatsanwälte, die oftmals nur noch rudimentäre Strafrechtskenntnisse haben (oder noch nie bessere hatten, bei 2 von 11 Klausuren…) und ihr Amt auch entsprechend ausfüllen. Der notorisch überlastetet Strafrichter, dessen Beförderungschancen nicht unmaßgeblich von seiner „Arbeitseffizienz“ abhängen ist da dann auch nicht immer das beste Korrektiv. Wechselmodell, chronisch überlastete Justiz und durchgehudelte Schnellverfahren an den Amtsgerichten in Bayern sind aus rechtsstaatlicher Sicht nicht das beste Rezept.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Das derzeit bestehende System hat jedenfalls den Vorteil, dass bei Fehlern der Staatsanwaltschaft mit der Person des Justizministers ein politisch Verantwortlicher identifiziert werden kann, der als Regierungsmitglied (mittelbar) demokratisch legitimiert ist. Wollte man dies bei wegfallendem Weisungsrecht aufrechterhalten fällt mir spontan nur die Möglichkeit ein, leitende Staatsanwälte wie die District Attorneys in den meisten Bundesstaaten der USA vom Volk wählen zu lassen. Der Gedanke eines wahlkämpfenden und u. U. auch wahltaktisch sein Amt führenden Staatsanwalts will mir aber nicht so recht behagen.
Neben den im Beitrag genannten Vorschriften stellt ja auch das Legalitätsprinzip und generell die gesetzl. Vorgaben in §§ 152 ff. StPO eine gewisse Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwälte sicher.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Aus meiner Sicht ist es durchaus möglich, ein Leistungs- oder Teilhaberecht auf Bildung aus Art.1 Abs. 1 GG abzuleiten. Schließlich wird aus der Menschenwürde auch das Recht auf ein Existenzminimum abgeleitet. In unserer heutigen Zeit, muss dazu auch ein „geistiges Existenzminimum“ rechnen und dazu zählt eben Bildung. Denn ohne Bildung bleibt die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben in der BRD verschlossen. Das wird mit der zunehmenden Digitalisierung und dem damit einhergehenden Wegfall gering qualifizierter Beschäftigung in Zukunft sogar noch mehr der Fall sein. Womöglich wäre eine ausdrückliche gesetzliche Fixierung dennoch sinnvoll, denn schließlich sollten wir den Kindern in Deutschland mehr gönnen als nur ein „Existenzminimum“ an Bildung und diese würde auch den oben angesprochenen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers bzw. der Behörden beschränken.
Björn Engelmann kommentiert am Permanenter Link
Ich würde einem ähnlichen Erklärungsmuster wie Dr. Selk oben anhängen, das aber sogar noch weiter ausweiten:
Nach meiner Einschätzung spielen bei den Strafmaßanträgen der StA häufig „außerjuristische“ Aspekte eine Rolle. Dr. Selk nennt den Fall, dass der Staatsanwalt sich sehr (zu sehr würde ich sagen) mit dem Verfahren identifiziert. Weitere Gründe können sein, dass der StA etwa bei einem von ihm als zu milde empfundenen Richter einen „Abschlag“ von seinem Antrag einkalkuliert und daher bewusst „überhöht“. Auch das Bedürfnis nicht als „zu lascher“ Staatsanwalt wahrgenommen zu werden kann eine Rolle spielen. Mir ist etwa ein Fall bekannt, in dem die Anklagevertretung vor der Urteilsverkündung erfuhr, dass der Richter beabsichtigte trotz „Bagatellstraftat“ eine Strafe ohne Bewährung zu verhängen (da Wiederholungstäter). Daraufhin erwog die StA, ihren Antrag (bisher mit Bewährung intendiert) dem „anzupassen“ um im Nachhinein nicht als zu „lasch“ dazustehen.
Kritisch sehen muss man das freilich alles schon, denn zwar hat das Gericht und folglich auch die Staatsanwaltschaft einen Spielraum bei der konkreten Ausfüllung des Strafrahmens im Einzelfall, aber dieser ist eben unter Anwendung des zwingenden Gesetzesrechts der §§ 46 ff. StGB und nicht durch außerjuristische Erwägungen auszufüllen!
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