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Gast kommentierte zu Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
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Carsten Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Ich weiß nicht, was genau angeklagt wurde. Aber wenn die Voraussetzungen des § 78b IV StGB vorliegen, hätte die erste Instanz noch 5 Jahre mehr Zeit, das Urteil zu verkünden.
Carsten Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Müller, Ihrem Wunsch hat die StA doch entsprochen:
Ihre Frage:
geht von der sehr unwahrscheinlichen Annahme aus, daß sich ein nicht Deutsch sprechender Türke eine deutsche Satiresendung anschaut. Aber selbst dieser nicht auszuschließende Einzelfall muß angesichts dieser Unmenge an Unflätigkeiten davon ausgehen: "Das kann der Kerl doch nicht ernst meinen!" Im übrigen - und damit sind wir wieder beim subjektiven Tatbestand - gehen die Produzenten eher nicht davon aus, daß solche Einzelfälle deutsches Fernsehen schauen.
Und ja: Die türkischen Untertitel dürften nicht ohne Hintergedanken unter den deutschen Text gelegt worden sein. Aber selbst dadurch dürfte es sich nicht um eine gezielte Ehrkränkung handeln, sondern um die Provokation eines erwarteten Automatismus, wenn auch nicht in dieser extremen Form, wie wir es nun erlebt haben.
Carsten Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Wenn Prantl schreibt: "Sie [die Einstellungsverfügung] besagt nur, dass Böhmermann nicht bestraft wird; ..." Mehr Inhalt steht einer Strafverfolgungsbehörde auch nicht zu. Punkt. Die glossale Interpretation des Journalisten ist zulässig, aber auch entbehrlich.
Was mich umtreibt (und eine Aufgabe für einen Investigativ-Reporter sein kann), ist die Frage, ob die Spitze der Exekutive (die Bundesregierung, nicht die Kanzlerin, wie Prantl schreibt; vgl. § 104a StGB) vor, bei und/oder nach ihrer Entscheidung unmittelbaren Gesprächskontakt zu Ermittlungsbehörde unterhalten hat. Denn das vorliegende Ergebnis ist aus der respektiven Vogelperspektive betrachtet das - zumindest von mir - gewünschte.
Carsten Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Wir nutzen für die Abrechnung unseres Zeithonorars die Technik. Es gibt hervorragende und bequem zu bedienende Software, mit der man minutengenau abrechnen kann, ohne daß man sich den Wolf schreibt. Wenn einige Kanzleien nach einem 15-Minuten-Takt abrechnen, ist das nur dann noch fair gegenüber dem Mandanten, wenn der Stundensatz dem eines Mc-Jobs entspricht. Ich halte diese Art der Aufwandsermittlung für ganz nah dran am roten Bereich des § 263.
Carsten Hoenig kommentiert am Permanenter Link
In dubio: Es war eine gut ausgebaute, vierspurige und zur Tatzeit wenig befahrene Bundesstraße mit einem Randstreifen durch eine übersichtliche flache Landschaft. Oder?
Gäbe es so eine empörte Reklamation ("unveranwortlich", "unglaublich") auch, wenn jemand mit 48 km/h durch eine Tempo-30-Zone gefahren ist? Oder mit 16 km/h durch eine verkehrsberuhigte Zone? In beiden Beispiels-Fällen wurde das Limit auch "nur" um 59% überschritten. :-)
Carsten Hoenig kommentiert am Permanenter Link
Obiter dictum:
Es ist auch im Fall der Verteidigung in Abwesenheit des Betroffenen / Angeklagten nicht erforderlich, daß die Vollmachtsurkunde (oder eine Kopie davon) zur Gerichtsakte gegeben wird. Ausreichend ist, daß der Verteidiger mit dieser Urkunde "versehen" ist und sie dem Gericht zur Ansicht vorlegt.