Streit ums Gutachten: Wann darf es eingeholt werden?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.05.2016
Rechtsgebiete: BagatellschadensgrenzeVerkehrsrecht3|3191 Aufrufe

Mal wieder Zivilrecht: Wie weit geht eigentlich das Recht des Geschädigten, nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung in Auftrag zu geben? Das AG Hamburg hat dazu angesichts eines Nettoschadens von 775, 18 Euro Stellung genommen. Nicht überraschend das Ergebnis, aber trotzdem wichtig zu kennen:

1. Bei Kfz-Unfällen hat ein Geschädigter das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Dies gilt auch, wenn bereits der Schädiger einen Sachverständigen beauftragt hat. (amtlicher Leitsatz)
3. Bei einem Auffahrunfall könnte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen; um solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen, darf sich ein Geschädigter sachverständiger Hilfe bedienen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Bagatellschadensgrenze liegt bei 750,00 €. (amtlicher Leitsatz)

AG Hamburg, Urteil vom 30.03.2016 - 33a C 336/15

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3 Kommentare

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Was bedeutet denn die Bagatellgrenze genau? Heißt das, wenn der Sachverständige eine Schadenshöhe von weniger als 750 € ermittelt hätte, wäre der Geschädigte auf den Sachverständigenkosten sitzen geblieben? Woher soll man das denn vorher wissen? Genau für diese Feststellung braucht man doch den Sachverständigen!

 

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Uwe schrieb:

Was bedeutet denn die Bagatellgrenze genau? Heißt das, wenn der Sachverständige eine Schadenshöhe von weniger als 750 € ermittelt hätte, wäre der Geschädigte auf den Sachverständigenkosten sitzen geblieben? Woher soll man das denn vorher wissen? Genau für diese Feststellung braucht man doch den Sachverständigen!

 

Dazu das Urteil (Hervorhebung von mir):

Quote:

Vorliegend liegt schon die Netto-Schadenshöhe mit 775,18 € außerhalb des Bagatellbereichs. Ungeachtet dessen war zum Zeitpunkt der Beauftragung für den Kläger als technischen Laien nicht erkennbar, wie groß die durch den Auffahrunfall entstandenen Schäden sein würden. Durch den Anstoß hätte es zu nicht sichtbaren Schäden unterhalb der weichen Stoßfängerteile kommen können. Solche Schäden zu ermitteln oder auch auszuschließen konnte nur mit sachverständiger Hilfe erfolgen.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7992.php

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