Angedrohte Schülerentlassung wegen Verunglimpfung einer Lehrkraft im Internet
Gespeichert von Prof. Dr. Marc Liesching am
Die Veröffentlichung von Verunglimpfungen einer Lehrkraft auf einer Internetseite ist nach einem Urteil des VG Düsseldorf vom 27.2.2008 Ausdruck eines schweren Fehlverhaltens des betreffenden Schülers, das gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 SchulG NRW) zur Folge haben kann.
Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts bei den auf eine Lehrerin bezogenen verunglimpfenden Internetinhalten um ein "Pamphlet übelster Art und Sorte, das wegen seines extrem herabwürdigenden Inhalts die Autorität und die Persönlichkeitsrechte der angegriffenen Lehrerin in geradezu unerträglicher Weise verletzt" habe. Es komme nach der Urteilsbegründung insoweit nicht darauf an, ob die Lehrerin eventuell Anlass für die behauptete Unzufriedenheit gegeben hat. Denn kein Fehlverhalten einer Lehrkraft rechtfertige, dass seine vom Grundgesetz geschützten, unantastbaren Persönlichkeitsrechte in einer solchen unerträglichen Weise verletzt werden.
Die Androhung der Entlassung sei auch verhältnismäßig und zudem auch im Übrigen angemessen. Angesichts des massiven Fehlverhaltens des Schülers hätte das VG Düsseldorf "auch eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung" als noch rechtmäßig in Betracht gezogen. Auch dies begründete das Gericht mit der eklatanten Verletzung der Persönlichkeitsrechte der durch die Internetinhalte angegriffenen Lehrerin. Hierdurch sei namentlich der Schulfrieden derart verletzt worden, "dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen den Lehrern der Schule und dem Schüler "in Zukunft nicht mehr möglich" erscheine. Infolgedessen sei jedenfalls die mildere Maßnahme, nämlich die Androhung der Entlassung von der Schule, "ohne weiteres angebracht und nicht zu beanstanden".